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10) Erlaß des K. evbangelischen Consistorium an das Dekanatamt
in —, vom 15. September 1851,
betreffend: die Vorträge der Baseler Missions-Sglinge.
Dem Dekanatamte gibt man auf dessen Bericht, betreffend die Vorträge der
von Zeit zu Zeit nach Württemberg kommenden Zöglinge des Baseler Missions-
Instituts, zu erkennen, daß denselben bünftig nicht mehr zu gestatten sey, öffentliche
Vorträge zu halten, indem nach dem Synodal-Erlasse vom 9. December 1328 nur
solchen Württembergischen Candidaten, welche ein Jahr lang die Theologie studirt
haben, erlaubt ist, zur Aushülfe für die Geistlichen, zumal in Zeiten, in welchen
mehrere Gottesdienste zusammentrefsen, Vorträge in der Kirche zu halten.
11) Auszug aus einem Erlasse des K. evangelischen Consistorium an
sämtliche gemeinschaftliche Oberämter, vom 7. December 1851,
betreffend: die Einrichtung der Schul-Diarien.
2c. 1. 1.
Um die längst vorgeschriebenen Schul-Diarien zweckmßiger einzurichten, will
man verordnet haben, daß, wie es schon in einzelnen Diöcesen mit sichtbarem Nuten
eingeführt ist, in dieselben von nun an nicht mehr bloß die Schulbesuche der
Geistlichen, sondern auch von den Schullehrern alle Tage die Lehr-Gegenstände,
welche sie dem vom Parramte vorgeschriebenen Tages= und Stunden-Lehrplane gemäß
behandelt haben, nebst dem Abschnitte, welcher vollendet wurde, mit wenigen Worten
nach Anleitung des Pfarramtes eingetragen werden. Die Orts-Geistlichen werden
angewiesen, bei ihren wochentlichen Schulbesuchen und den von ihnen vorzunehmenden
Prüfungen auf diese nach dem Schul-Diarium abgehandelten Lehr-Materien Rück-
sicht zu nehmen, sich daraus eine Uebersicht des halbjsährigen Unterrichtes zu ver-
schaffen, und hienach die gewissenhafteste Befolgung des Lehrplanes zu beaufsichtigen.
Die Dekane werden beauftragt, bei ihren Visitationen sich durch die Durchsicht der
Schul-Diarien von der Befolgung dieser Verordnung zu überzeugen, und den Erfund
in ihrem VBisitations-Berichte zu bemerken.