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C) Verfügungen des K. katholischen Kirchenrathes.
1) Erlaß des K. katholischen Kirchenrathes an die katholischen
Dekanatämter, vom 18. Juni 1818,
betreffend: die bei Ertheilung des Sakraments der Firmung zu treffenden Anstalten.
Da in diesem und dem folgenden Jahre das Sakrament der Firmung in allen
batholischen Landkapiteln des Königreichs den hiezu geeigneten Knaben und Mädchen,
welche das zwolfte Jahr zurückgelegt haben, oder noch älter sind, ertheilt werden
wird, so werden die Dekane beauftragt, alles Erforderliche zu besorgen, daß seiner
Zeit der firmende Bischof bei seinem Eintritte in das Dekanat in der Admini-
stration des Sakraments nicht gehindert werde.
Hiebei wird Folgendes verordnet:
1) Der Dekan eder Dekanats-Verweser, oder, wenn der Bischof nicht in dem
Pfarrsibe des dermaligen Dekanats-Commissarius, sondern in der Oberamts-
stadt sein Quartier nimmt, der Pfarrer der Oberamtsstadt hat den Bischof
bei seiner Ankunft mit dem Geistlichen des Ortes und den katholischen
Ortsvorstehern, auch der Schuljugend, feierlich zu empfangen.
Diese feierliche Ehrenbezeugung hat bei seiner Abreise wieder Statt.
2) Die Firmung wird in der Regel, nach früherer Observanz und zu Vermei-
dung größerer Unkosten, in dem Wohnorte des Dekans, oder in der Oberamts-
stadt, wo der Bischof sein Absteigquartier nimmt, gehalten.
Es hat daher
5) der Deban die erforderlichen Anstalten zu treffen, daß Morgens und Mit-
tags aus so vielen Pfarreien die Confirmanden zusammen kommen, ale an
einem Tage Vor= und Nachmittags gefirme' werden bönnen.
4) Rebst dem Assistenten, welchen der Bischof mit sich bringr, sollen zwei
Geistliche des Dekanatsitzes, oder wenn dort nur Einer ist, der Zweite aus
der nächsten Pfarrei bei der Firmung zugegen seyhn. Der von anderwärte