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Dieser Mißbrauch ist Angesichts dessen, kberall wo er noch bestehr, für immer abzu-
schaffen. Das Dekanat hat sich die Eröffnung dieses Befehls von den Pfarrern
unterschreiben zu lassen, und über die Befolguns desselben mit den Ortsvorstehern
auf's Strengste zu wachen.
3) Erlaß des K. katholischen. Kirchenrathes an saͤmtliche Schul-
Inspektorgte, vom 26. Juni 1321,
betreffend: die von Schullehrern abzuschließenden Verträge über Dienst-Beseldungen.
Man hat wahrgenommen, daß sich Schullehrer selbst zum eigenen Nachtheile
von ihren Gemeinden zu Verträgen über die Dienstbesoldung, oder einen
Theil derselben, verleiten lassen. Da durch eine solche Nachgiebigkeit die endliche
Berichtigung des Dienst-Einkommens aufgehalten wird, und dem Nachfolger Ver-
drießlichkeiten, auch dem Dienste selbst Nachtheile erwachsen, so hat das Schul,
Inspebtorat den Schullehrern ernstlich aufzugeben, von jedem Vertrage, welchen sie
über ihre Dienst-Einkommen als Schullehrer, Meßner oder Organisten, sey es
fuͤr ihre Dienstzeit oder fuͤr eine bestimmte Folge von Jahren, zu se chließen gedenken,
vor dem Abschlusse die vorlaͤufige Anzeige zu machen ullb Weisüng zu erwarten.
Deas Schul-Inspektorat wird über solche Betrräge und jede Verkürzung des
Einkommens, woelche sich ein Schullehrer gefallen lassen wollte, wachen und nach
genauer Erkundigung berichten.
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4) Erlaß des K. katholischen Kirchenrathes an sämtliche Dekanat,
Aemter, vom 5. Januar 182¾,
betreffend: die Gebühren für Tauf-, Che= und Tobten Schei.
k in Da bioher in dem Ansahe der Gebühren für die Ausstellung der pfarrlichen
Tauf-, Ehe= und Todten-Scheine eine Verschiedenheit herrschte, so finder
man sich #zur Herstellung einer Gleichförmizkeit mit der proiestantischen Kirche ver-
anlaßt, die Tare für jeden bergleichen Schein, insofern derselbe nicht gesetzlich ohne
etnige Gebühr ausgestellt werden miß, auf 15 kr. zu bestimmen.
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