395
65) Erlaß des K. katholischen Kirchenrathes an saͤmtliche Schul—
Inspektorate, vom 10. März 1825,
betreffend: die Anrechnunzen der Schul-Inspektoren, wenn die Schul-Visitation von zwei nabegelegenen
Schulen an einem Tags vorgenommen wird.
Dem Schul-Inspektorate wird zur Nachachtung zu erkennen gegeben, daß, wenn
es die nahe Lage von zwei Schulgemeinden und die geringe Zahl der schulpflichtigen
Kinder gestattet, an einem Tage zwei Schulen zu visttiren, und daselbst die Prüfung
vorzunehmen, der Schul-Inspektor nur ein Taggeld von 2 fl. anzusprechen, und die-
ses theilweise von den betreffenden beiden Gemeinden zu erheben habe. Auf die-
selbe Weise hat er sich zu benehmen, wenn die Vorspann in Geld bezahlt wird.
6) Erlaß des K. katholischen Kirchenrathes an die Dekanat-
Aemter, vom 12. December 1826,
betreffend: die Führung von Tagbüchern über die Einnabmen und Ausgaben der Kirchenpfründen durch
die Pfarrer und Kaplane.
Es ist eine in der Natur der Sache gegründete und schon öfters einge-
schärfte Dienstpflicht, daß jeder Pfarrer und jeder Kaplan die Einnahmen
und Ausgaben seiner Kirchenpfründe sogleich, wie sie vorkommen, in
ein besonderes Tagbuch aufschreibe.
Dieses Tagbuch, von einem Rechnungs-Rapiat verschieden, theilt sich, unter Zu-
grundlegung der Pfründbeschreibung, in das beständige und in das unbeständige
Einkommen, auch in die Einnahmen und in die Ausgaben, ist auf Canzleipapier=
Format mit einem kleinen Falze zu jeder Seite, ohne Rubriken, bloß nach der Zeit-
Ordnung mit Veisehung des Tages, von einem Pfründjahre zum andern, zu führen.
Dahin gehdren Geld und Naturalien, Garben und daraus gedroschene Früchte samt
Stroh, unter den Ausgaben auch der Selbstverbrauch an Naturalien, ferner der auf
die Grundgüter verwendete Dünger vom eigenen Vieh, wie der erkaufte; dagegen
bein Vieh außer dem Blutzehenten.