Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Bei dem Holze ist der Ladort anzuzeigen. Alle Naturalien muͤssen im Wuͤrttem- 
bergischen Maaße angesetzt werden. Wenn ein Posten, z. B. verkaufte Frucht, von 
einem früheren Pfründjahre herrührt, so ist das Jahr zu bemerken. Bei jedem Posten 
ist die betreffende Rubrik der Pfründbeschreibung beizusegen. Es ist weder ein 
Latus, noch eine Summe zu ziehen. Das Tagbuch beschränkt sich nicht, wie die Rech- 
nung, auf die Gegenstände des laufenden Pfündjahres, sondern gleich wie besagter 
Maaßen Posten, namentlich Naturalien-Verkäufe, vom vorigen Jahre vorkommen 
können, ebenso sind die übrig bleibenden Naturalien-Vorräthe vom letzten Jahre am 
Schlusse des Tagbuches anzuzeigen. 
Man hat aber wieder einige Male mißfällig ersehen müssen, daß diese, sogar dem 
eigenen Interesse der zeitlichen Kirchenpfründner entsprechende Pflicht vernachläßigt 
oder geflissentlich umgangen wurde, wodurch Unordnungen, und bei der Abkurung 
Beschädigungen entstehen. 
Der Dekan und der Kämmerer sollen bei jeder Gelegenheit sich von der pünkt- 
lichen Befolgung durch perfbdnliche Einsichtnahme überzeugen, und die entdeckten 
Mängel und Fehler sogleich gur machen lassen, auch hieher anzeigen, damit man 
gegen den Pflichtvergessenen mit der verdienten Strafe einschreiten kann. 
Unter Einem wurden die Dekane und Kämmerer wiederholt angewiesen, die in 
einem Erledigungsfalle der Kirchenstelle bei dem Aufschreibbuche sich enrdeckenden 
Mängel und Fehler sogleich auf Kosten und ohne Schonung des abgekommenen 
Kirchenpfründners zu ergänzen und zu berichtigen. 
Um sich von der Ordnung noch mehr zu vergewissern, hat jeder Pfarrer oder 
Kaplan das Tagbuch jährlich binnen vier Worhen nach dem Schlusse des Pfründ- 
Rechnungsjahres dem Kämmerer, der Kämmerer aber das über seine Pfründe ge- 
führte ebenso dem Dekan im Original vorzulegen; dafür sind auch der Kämmerer 
oder der Dekan beziehungsweise verantwortlich. Der Kämmerer oder der Dekan hat 
das ihm vorgelegte Tagbuch zu durchgehen, und mit oder ohne Vemerkung, im letz- 
ten Falle mit seinem Vidit bezeichnet, an den Kirchenpfruͤndner zuruͤckzugeben, welcher 
dasselbe unter den Pfruͤnd-Akten aufbewahren muß. · — 
Dabei wird zugleich der Kaͤmmerer belehrend zeigen, wie etwa das Tagbuch in 
dem Inhalte und der Form zweckmäßiger zu führen sey.
	        
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