Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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vollbommen theile, wonach jede Annahme einer Einladung und Bewirthung in einem 
Privathause oder öffentlichen Gasthause, wenn sie von einem Staatsdiener gegenüber 
von Amtsuntergebenen und Parteypen geschieht, unter den Buchstaben des fünften 
organischen Edikts vom 51. December 1818, Nr. 22, 25, fällt, sobald die Gewährung 
eines Geldvortheils die leitende Rücksicht ist. Aus diesem Grunde hat man z. B. 
hierorts die auf Geschenkannahme von einer Partey gesebte Strafe gegen einen 
Amtsnotar erbannt, der sich mehrere Tage bei einer Theilung außer seinem Wohn- 
orte von den Erbs-Interessenten über Mittag die Kost reichen ließ; und aus demselben 
Grunde würde es wohl immer unter den Buchstaben des angeführten Gesehes sallen, 
wenn ein Beamter sich die Zeche im Wirthöhause bezahlen läßt, ohne daß er vermäge der 
Einladung und des Mitgenusses des Bezahlenden als dessen Gast betrachtet werden kann. 
Ist bei der Bewirthung die Gewährung des Geldvortheils zwar nicht die leitende 
Rücksicht, geschieht aber dieselbe von einer Partey, zumal von einer solchen, mit welcher 
der Beamte gerade zu thun hat, so fällt dieß zwar nicht unter den Buchstaben 
des angeführten Gesehes; hingegen hat man es hierorts immer, nach dem Sinne 
und Geiste des Gesehes, als ein Dienstvergehen betrachtet, weil durch solche Dinge 
das amtliche Ansehen sehr gefährdet wird, und Geldbußen dafür erkannt, namentlich 
in mehreren Fällen, wo ein Forstdiener sich von den zugleich mit ihm beschäftigt ge- 
wesenen Gemeindedienern, oder von Leuten, mit welchen er cigentlich zu thun hatte, 
zechfrei halten ließ. 
Nur in den Fällen, wenn die Bewirthung nicht von einer Partey, sondern von 
andern Amtountergebenen aus bloßen Höflichkeits= oder Freundschafts-Rücksichten 
geschah, kann nach diesseitigem Dafürhalten von einem Verbote oder einer Strafe nicht 
die Rede seyn. 
50) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die Criminal-Senate 
des K. Ober-Tribunals und der 6K. Gerichtshöfe, vom 31. De- 
cember 1832, 
betrefsend: die Einschärsung der Vorschriften der 96. 220 u. 221 des vierten Edikts vom 51. Decembrr 
1818 über die Verhaftung eines Angeschuldigken und die hiebei zu beobachtenden Formen. 
Da man mehrfältig wahrzunehmen gehabt hat, daß von den Untersuchungs- 
Richtern die Bestimmungen der 65. 220 u. 221 des vierten Organisations-Edikts
	        
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