Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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dem Pachtgute am haͤufigsten gebaut werden, angesetzt, zugleich aber den Paͤchtern 
freigestellt werde, ob sie die Pachtfruͤchte in Natur liefern, oder sie in denjenigen 
Preisen bezahlen wollen, welche alljaͤhrlich zur Verfallzeit die laufenden seyn werden. 
Der Finanzkammer wird solches zur Nachachtung mit dem Anfuͤgen eroͤffnet, 
daß den Paͤchtern ausdruͤcklich zur Bedingung zu machen ist, alle Jahre vor Martini 
darüber, ob sie die Bezahlung mit Geld der Natural-Lieferung vorziehen, sich zu er- 
blüären, und den Geldbetrag für die Pachtfrüchte zur Verfallzeit richtig abzutragen. 
2) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern, 
vom 11. Februar 1834, 
betreffend: die Verlängerung der Pachtverträge über Staatsgöter. 
In Gemäßheit des Vorbehalts in der Dienst-Instruktion für die Kreis-Finanz= 
kammern, §.c., werden wegen Verlängerung der Pachtverträge über Staatsgüter 
hiermit folgende Vorschriften ertheilt: 
Von der Regel der Verpachtung der Staatsgüter im Wege der öffentlichen Ver- 
steigerung kôönnen Ausnahmen gemacht, und auf Ansuchen des vorhandenen Pächters 
die Pachtverträge auf neun bis achtzehn Jahre verlängert werden, wenn der Pächter 
1) durch ansehnliche, aus den Visitations-Protokollen nachzuweisende Gutsver- 
besserungen, zu welchen er nach dem Pachtvertrage nicht verbunden war, den 
Gutsertrag erhöht, namentlich die Dreifelder-Wirthschaft verlassen und ein 
entsprechendes Fruchtwechsel-System mit gutem Erfolge eingeführt hat; oder 
wenn derselbe » 
2) im Laufe der naͤchst vorangegangenen sechs Pachtjahre bedeutende Ungluͤcks- 
faͤlle erlitten hat, welche ihn in seinen Vermögens-Umständen zuruͤckgebracht 
haben, derselbe aber zur Fortsetzung des Pachtes noch hinreichende Mittel 
besißt. Auch in diesen Fällen ist jedoch die Verlängerung nur zuläßig, wenn 
3) der Pächter als ein fleißiger, ruhiger und ordnungsliebender Mann bebannt 
ist, und mit Bezahlung des Pachtgeldes immer richtig eingehalten hat, und 
4) wenn derselbe entweder zu Bezahlung des bisherigen Pachtzinses, oder im 
Falle dieser dem durch eine genaue Ertragsberechnung ausgemittelten Pacht-
	        
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