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Ertrage nicht entsprechen sollte, zu einer angemessenen Pachtgelds-Erhoͤhung
sich versteht.
Bei dem Zusammentreffen der Fällc 1) oder 2) mit den Vorausse#ungen 3) und 40
haben die Finanzkammern über die Pachtverlängerungs-Gesuche zu entscheiden, es
wäre denn, daß die Erhaltung der Wirthschaftsgebände, die Befestigung der Ufer 2c.
unverhältnißmäßige Kosten verursachen, oder in einer dieser Beziehungen ein Haupt-
Bauwesen bevorstehen, oder andere bedeutende Lasten mit dem Gute verbunden seyn,
und hiernach die Fortsehung der bisherigen Pachtverhältnisse nicht als räthlich er-
scheinen sollte.
Sowohl in den kaum gedachten, als auch in allen übrigen zweifelhaften Fälkten
sind die Gesuche dem Finanz-Ministerium mir gutächtlichem Berichte zur Entscheidung
vorzulegen.
Uebrigens sind zur Aufmunterung der Pächter diese von den vorstehenden Be-
stimmungen in Absicht auf Pachtverlängerungen durch die Kameralämter allgemein in
Kenntniß setzen zu lassen.
5) Verfügung des K. Finanz-Ministerium, vom 14. Juni 1836,
in Betreff der allgemeinen Bestimmungen bei Verdingung der Bauten der Staats-Finanzverwaltung.
Damit der Verdingung der Vauten der Staats-Finanzverwaltung durchaus
zweckmäßige und vollständige, auch, so viel möglich, gleichörmige Bestimmungen zum
Grunde gelegt werden, ist die hienach folgende Zusammenstellung der für diesen
Zweck dienlichen allgemeinen Bedingungen 99. 1—56 für nöthig gefunden worden.
Die betreffenden Finanzstellen werden angewiesen, diese Bedingungen bei Neu-
bauten und andern bedeutenden Baueinrichtungen zur Grundlage zu nehmen, jedoch
in Anwendung derselben auf die einzelnen Bauten die besondern Verhältnisse des
Bauwesens und der Oertlichkeit zu berücksichtigen, auch die den besondern Umständen
angemessenen weitern Bedingungen beizufügen.
Allgemeine Bedingungen bei Verdingung der Bauten der Staats-Finanzverwaltung.
C. 1.
Der Verdingung der Bauarbeiten wird ein ausführlicher Kostenanschlag zum
Grunde gelegt, welcher die nöthigen Bauvorschriften enthält, und zu dessen Erläu-