Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Ertrage nicht entsprechen sollte, zu einer angemessenen Pachtgelds-Erhoͤhung 
sich versteht. 
Bei dem Zusammentreffen der Fällc 1) oder 2) mit den Vorausse#ungen 3) und 40 
haben die Finanzkammern über die Pachtverlängerungs-Gesuche zu entscheiden, es 
wäre denn, daß die Erhaltung der Wirthschaftsgebände, die Befestigung der Ufer 2c. 
unverhältnißmäßige Kosten verursachen, oder in einer dieser Beziehungen ein Haupt- 
Bauwesen bevorstehen, oder andere bedeutende Lasten mit dem Gute verbunden seyn, 
und hiernach die Fortsehung der bisherigen Pachtverhältnisse nicht als räthlich er- 
scheinen sollte. 
Sowohl in den kaum gedachten, als auch in allen übrigen zweifelhaften Fälkten 
sind die Gesuche dem Finanz-Ministerium mir gutächtlichem Berichte zur Entscheidung 
vorzulegen. 
Uebrigens sind zur Aufmunterung der Pächter diese von den vorstehenden Be- 
stimmungen in Absicht auf Pachtverlängerungen durch die Kameralämter allgemein in 
Kenntniß setzen zu lassen. 
5) Verfügung des K. Finanz-Ministerium, vom 14. Juni 1836, 
in Betreff der allgemeinen Bestimmungen bei Verdingung der Bauten der Staats-Finanzverwaltung. 
Damit der Verdingung der Vauten der Staats-Finanzverwaltung durchaus 
zweckmäßige und vollständige, auch, so viel möglich, gleichörmige Bestimmungen zum 
Grunde gelegt werden, ist die hienach folgende Zusammenstellung der für diesen 
Zweck dienlichen allgemeinen Bedingungen 99. 1—56 für nöthig gefunden worden. 
Die betreffenden Finanzstellen werden angewiesen, diese Bedingungen bei Neu- 
bauten und andern bedeutenden Baueinrichtungen zur Grundlage zu nehmen, jedoch 
in Anwendung derselben auf die einzelnen Bauten die besondern Verhältnisse des 
Bauwesens und der Oertlichkeit zu berücksichtigen, auch die den besondern Umständen 
angemessenen weitern Bedingungen beizufügen. 
Allgemeine Bedingungen bei Verdingung der Bauten der Staats-Finanzverwaltung. 
C. 1. 
Der Verdingung der Bauarbeiten wird ein ausführlicher Kostenanschlag zum 
Grunde gelegt, welcher die nöthigen Bauvorschriften enthält, und zu dessen Erläu-
	        
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