Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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lichen Cassen angelegt, oder durch gerichtliche Pfandscheine sicher gestellt sind, im ein- 
fachen Vetrage der Cautionssumme, oder durch zwei, vom betreffenden Gemeinderathe 
für tüchtig anerkannte, Bürgen mittelst Ausstellung einer durch den Ortsvorstand 
nach Vorschrift des Prioritätsgesehes Art. 15 und 16 beurkundeten Bürgschafts- 
Verschreibung. (Vergl. F. 36.) 
K. 7. 
Für die gute Ausführung der Bauarbeiten nach der im Bauüberschlage gegebe- 
nen Vorschrift, so wie für die Güte der angewendeten Materialien, haben die Unter- 
nehmer auf eine bestimmte Anzahl Jahre, von der Uebernahmszeit an gerechnet, 
Gewährschaft zu leisten. 
Sie sind daher verbunden, innerhalb der bestimmten Zeit dergestalt für die 
gelieferte Arbeit zu haften, daß sie jedes etwa an derselben sich ergebende Gebrechen 
auf ihre Kosten und unentgeldlich zu verbessern haben, insofern von ihnen nicht 
erwiesen werden bann, daß ein solches Gebrechen aus einer außerhalb ihrer Verschul- 
dung liegenden Ursache entstanden sey. 
Unter keinen Umständen bann der Unternehmer eine schlechte Arbeit damit ent- 
schuldigen, daß sie unter der Aufsicht des Bauführers ausgeführt worden sey; denn 
es ist Obliegenheit des Unternehmers, gegen Anordnungen, bei welchen nach seiner 
Ueberzeugung die Arbeir nicht dauerhaft werden kany, seine Einwendungen sogleich 
bei dem Baumeister vorzubringen. 
Die Zeit der Gewährleistung wird bei der Maurer-, Steinhauer= und Zimmer= 
Arbeit auf acht, bei allen übrigen Arbeiten aber auf vier Jahre bestimmt. 
Der Hafner hat für seine Arbeit an den Oefen einjährige Gewährschaft zu leisten. 
(Vergl. §. 56.) 
C. 8. 
Die Unternehmer haben sich den übernommenen Geschäften selbst zu unterziehen, 
und dürfen hierüber unter keinen Umständen Unterakkorde abschließen. Die Unter- 
nehmer der Maurer-, Steinhauer= und Zimmer-Arbeit sind verbunden, bei einer 
unvermeidlichen zeitigen Abwesenheit vom Bauplahße einen ganz tüchtigen und zuver- 
läßigen Obergesellen (Polierer) aufzustellen. 
. 9. 
Der zur beständigen Aussicht über das Bauwesen aufgestellte, verpflichtete Bau- 
führer wird darüber wachen, daß die Bauarbeiten nicht nur gefördert, sondern auch
	        
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