Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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K. 15. 
Für den Fall, daß ein Bau-Unternehmer die Bedingungen des Akkords, sey es in 
Absicht auf die Zeit oder in Absicht auf die vorgeschriebene Arbeit, nicht einhalten 
würde, wird der Finanzverwaltung das Recht vorbehalten, einen tüchtigen Polier 
auf Kosten eines solchen Unternehmers aufzustellen, oder demselben das Geschäft 
gänzlich abzunehmen, und es einem andern, ohne Rücksicht auf höhere Akkordspreise, 
zu übertragen. 
Hierdurch wird der erste Unternehmer von seiner Verbindlichkeit nicht befreit; 
vielmehr hat er die Aufbesserung, welche etwa einem andern Unternehmer bewilligt 
werden muͤßte, sowie alle weitern Kosten zu ersetzen. 
g. 14. 
Alle Arbeiten, welche nach Maaß, Gewicht oder Zahl in Anrechnung kommen, 
muͤssen auf die hiernach bemerkte Art in Beiseyn und mit jedesmaliger unterschrift- 
licher Anerkennung des betreffenden Bau-Unternehmers oder seines Bevollmaͤchtigten 
urkundlich aufgenommen werden, indem diejenigen Verdienstanrechnungen, denen diese 
Nachweisung mangelt, nicht anerkannt werden. 
Für die urkundliche Aufnahme der Steimhauer= und Maurer Arbeit wird ins- 
besondere folgende Vorschrift ertheilt: 
Nach jedesmaliger Erforderniß wird der verpflichtete Baumesser in Veiseyn des 
Bauführers, so wie des Vau-Unternehmers oder seines Bevollmachtigten, jede Art 
von Gemäuer und Steinhauerarbeit abmessen, den Meßinhalt gemeinschaftlich mit 
dem Bauführer berechnen, denselben mit Bemerkung der Länge, Breite, Höhe 2c., 
so wie mit Bezeichnung der Art der Arbeit und des Tags, in ein besonderes Meß- 
buch eintragen, und diesen Eintrag von dem Bau-Unternehmer jedesmal unterschriftlich 
anerkennen lassen. Das Meßbuch, welches der Baufuͤhrer in seiner Verwahrung 
behaͤlt, bildet am Ende des Bauwesens den Beleg fuͤr die Verdienstanrechnungen 
des Unternehmers. 
Kitt, Oel, Blei und andere dergleichen Materialien, auch die Schlosser= und 
Schmid-Arbeiten, welche dem Gewichte nach bezahlt werden, müssen, und zwar in 
Gegenwart des Bauführers, urbundlich abgewogen, das erfundene Gewicht mit An- 
schluß des Wagscheins in das Meßbuch zeingerragen, und der Eintrag von dem Bau- 
Unternehmer unterschrieben werden.
	        
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