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An den Kosten der Meßaufnahme, der Meßberechnung und des Abwaͤgens hat
der betreffende Bau-Unternehmer die Hälfte zu übernehmen.
15.
Sind Arbeiten, welche nicht dem Maaße oder Stück nach gemacht werden können,
im Taglohne auszuführen, so hat der betreffende Unternehmer vor deren Angriff
dem Bauführer eine Anzeige zu machen, damit von dem Lektern hierüber Taglohns-=
Listen geführt werden. In diese Listen ist die verrichtete Arbeit, die damit hingelegte
Zeit und der Materialienverbrauch einzutragen, und dieser Eintrag von dem Bau-
Unternehmer unterschriftlich anzuerkennen.
Sollte diese Anordnung nicht befolgt werden, so erhält der betreffende Meister
für solche Geschäfte keine Bezahlung.
Zu dergleichen Taglohnsgeschäften sind übrigens nur vorzüglich tüchtige und
fleißige Gesellen anzustellen.
K. 16.
Für Beschädigung der Steine und anderer Materialien auf dem Werkplatze,
oder auch wenn Steine bei dem Bearbeiten und Versehen derselben beschädigt werden,
wird keine Entschädigung bewilligt.
Die vorspringenden Theile am Gebäude sind ohne besondere Anrechnung gehbrig
vor Verlehung zu verwahren, indem beschädigte Arbeiten nicht angenommen, und
Einstückelungen nicht gestattet werden.
Bei dem Aufschlagen hat der Zimmermann die nöthige Vorsicht anzuwenden,
daß die vollendete Maurerarbeit, besonders die schon versehte Steinhauerarbeit, nicht
beschädigt werde. Auch hat der Schlosser sich zu hüten, bei dem Anschlagen seiner
Arbeit die Arbeiten anderer Handwerksleute zu beschädigen.
Sollten dennoch dergleichen Beschädigungen vorkommen, so muß dafür von dem-
jenigen Meister, welchem entweder selbst, oder dessen Arbeitern sie zur Last fallen,
Ersaß geleistet werden.
g. 17.
Bei den bedungenen Preisen hat es unter allen Umstaͤnden sein Verbleiben. Es
duͤrfen daher Tag- und Fuhr-Loͤhne, Bruͤcken-, Weg- und Pflaster-Gelder, Auslagen fuͤr
Polierer, für Geschirr, Gerüsten und Gerüst-Materialien unter keinem Vorwande be-
sonders in Anrechnung gebracht werden, indem alle dergleichen Auslagen schon in
den Akkordspreisen enthalten sind.