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Ueberhaupt bleiben Nachforderungen fuͤr Arbeiten, welche im Ueberschlage ent-
halten sind, unter allen Umstaͤnden unberuͤcksichtigt.
S. 18.
Die Anschaffung des erforderlichen Steinbruchs und der Werkplätze liegt den
Unternehmern ohne besondere Vergütung ob. Auch haben sle für die Abzeichnung
der Baurisse zu ihrem Gebrauche auf ihre Kosten zu sorgen.
g. 19.
Die Schnurgeruͤste sind von den Unrernehmern der Maurer= und der Zimmer-
Arbeit gemeinschaftlich nach der Anordnung des Baumeisters oder des Bauführers
ohne besondere Anrechnung zu fertigen.
Der Unternehmer der Maurerarbeit hat ohne besondere Belobnung die Funda-
mente auszustecken, und dafür zu sorgen, daß sie von den Arbeitern vorschriftmäßig
ausgegraben werden. Vor Herstellung der Gewölbe hat derselbe von der guten Ein-
schalung sich zu überzeugen.
§. 20.
Damit der freie Wandel auf den Straßen nicht gehindert werde, hat der Mau-
rermeister sich den deßhalb erforderlichen Anordnungen zu unterwerfen, und nament-
lich auch die Wegräumung von Schutt und Steinen auf seine Kosten besorgen zu lassen.
. 21.
Zur Steinhauerarbeit sind durchaus gesunde, nicht mehr bruchfeuchte, Sceine zu
verwenden, welche keine Risse haben und nicht abschiefern. Zu der in's Gesccht
fallenden Arbeit dürfen beine Steine von verschiedener Farbe angewendet werden.
Die Plattenböden müssen in gleicher Breite mit winkelrechten Fugen gut in
Speiß gelegt werden.
. 22.
Bei Balken, Durchzuͤgen und andern Hoͤlzern, welche auf das Gemaͤuer oder in
dasselbe hinein gelegt werden, ist für gute feste Auflage sowohl, als auch für Ver-
wahrung derselben mit gebrannten, in Lehm gesetten, Steinen zu sorgen.
Das Ausmauern der Riegel darf erst dann geschehen, wenn der Baufährer sich
uͤberzeugt haben wird, daß das Riegelholz gehoͤrig ausgespaͤhnt sey.
g. 23.
Der Moͤrtel muß durchgaͤngig aus gutem Kalk und Flußsand, oder in Ermang-
lung des lehtern aus gutem, von erdigen Theilen so viel möglich freiem Gruben-=