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g. 29.
Zu den Fenstern darf nur astloses, gesundes, eichenes Holz werwendet werden,
welches wohl ausgetrocknet und ausgelohet ist. Das Holz zu den Fensterfluͤgeln
darf nicht geschnitten, sondern muß gespalten seyn.
Das Glas muß stark und rein seyn, vollkommen von der Beschaffenheit der
Mustertafeln, welche bei der Abstreichsverhandlung vorgezeigt und dann versiegelt
aufbewahrt werden.
Vor der Verglasung sind Fensterrahmen und Glas vorzuzeigen, wobei dann
letzteres mit den Mustertafeln, wird verglichen werden.
§. 30.
Die Schlosserarbeiten sind nach den gegebenen Mustern und nach der naͤhern
Vorschrift, welche der Baumeister ertheilen wird, vom besten Eisen sauber und dauer-
haft zu fertigen. Ueberflüssiges Gewicht bei der Schlosser= und d Schnid- -Arbeit wird
nur nach dem Werthe des Eisens bezahlt.
g. 31.
Alle Arbeiten des Schreiners, Glasers, Schlossers, Schmids und Flaschners
müssen vor dem Anschlagen dem Vaumeister oder dem Bauführer vorgezeigt werden,
welcher darüber urtheilen wird, ob sie angenommen werden können.
. 2.
Thüren, Läden, Getäfer und andere Gegenstände, welche angestrichen werden
sollen, müssen vor dem ersten Anstriche gehbdrig gereinigt werden.
Der Anstrich muß durch dreimaliges, sattes Auftragen der Farbe geschehen, und
zwar in einem Zwischenraume von vierzehn Tagen zwischen dem ersten und zweiten,
und einem Zwischenraume von acht Tagen zwischen dem zweiten und dritten Auf-
tragen der Farbe.
Wenn der Anstrich mit weißer Farbe geschieht, so ist zum ersten Auftragen
gutes unvermischtes, in altem Leindl abgeriebenes Bleiweiß, zum zweiten Auftragen
venetianisches, in altem gereinigten Leindl abgeriebenes Bleiweiß, und zum dritten
Auftragen ganz feines venetianisches Bleiweiß oder Kremnitzer Weiß, in ganz altem
gereinigten Magsaamendl gerieben und mit Terpentindl verdünnert, anzuwenden.
Um sich der genauen Befolgung der gegebenen Vorschrift zu versichern, hat der
Unternehmer der Anstricharbeit sich die Untersuchung seiner Farbwaaren gefallen
zu lassen.