Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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B. Berfügungen über Gegenstände der bürgerlichen 
Rechtspflege. *- 
1) Auszug aus einem Erlasse des K. Justiz-Ministerium an den 
Civil-Senat des K. Gerichtshofs in —, vom 5. December 1819 
(zugleich an das Ober-Tribunal und die übrigen Gerichtshöfe ausgeschrieben), 
betreffend: die Bestellung von Remissionsgerichten bei Streitsachen gegen Oberamtsrichter und Oberamt= 
männer. 
Den Cioil-Senate wird auf seinen Anfrage-Bericht, in Betreff des Gerichtsstandes 
der Oberamtörichter und Oberamtmänner, hiemit Folgendes zu erkennen gegeben: 
In. Gemäßheit des F. 51 des vierten Organisations-Edikts vom 51. December 
1818 hat es hinsichtlich des befreiten Gerichtsstandes der einzelnen Classen von Staats- 
dienern, sofern dießfalls in dem Edikte selbst keine Modifikation enthalten ist, bei den 
biöherigen gesehlichen Bestimmungen bis auf Weiteres sein Verbleiben. 
» Da nun nach dem General-Rescripte vom 17. Januar 1807 (Staats= und Reg.Bl. 
S. 157) die weltlichen Oberbeamten einen befreiten Gerichtsstand nicht anzusprechen 
haben, jedoch, wenn gegen sie eine Klage erhoben wird, die Erbrterung dieser Streit- 
sache durch die höhere Gerichtostelle an ein Remissionsgericht verwiesen werden soll; 
so hat auch jeht in allen Fällen, wo ein weltlicher Oberbeamter, seh er Oberamts- 
richter oder Oberamtmann, als Beklagter in Anspruch genommen wird, der betreffende 
Kreisgerichtshof die Remission des Rechtsstreits an ein anderes Oberamtsgericht nach 
Vorschrift der bestehenden Gesetze anzuordnen; wobei bemerkt wird, daß, so viel ins- 
besondere die Oberamtsrichter anlangt, der in dem erwähnten General-Rescripte vom 
17. Januar 1807 ausgedrückte Grund der Remission hier direbt in Anwendung kommt, 
in Ansehung der Oberamtmänner hingegen überwiegende, aus ihrer amtlichen Stel- 
lung von selbst abzuleitende Gründe die fernere gleiche Behandlung und Belassung 
bei demjenigen, was bisher beobachtet worden, nothwendig erfordern 2c. 2c.
	        
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