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B. Berfügungen über Gegenstände der bürgerlichen
Rechtspflege. *-
1) Auszug aus einem Erlasse des K. Justiz-Ministerium an den
Civil-Senat des K. Gerichtshofs in —, vom 5. December 1819
(zugleich an das Ober-Tribunal und die übrigen Gerichtshöfe ausgeschrieben),
betreffend: die Bestellung von Remissionsgerichten bei Streitsachen gegen Oberamtsrichter und Oberamt=
männer.
Den Cioil-Senate wird auf seinen Anfrage-Bericht, in Betreff des Gerichtsstandes
der Oberamtörichter und Oberamtmänner, hiemit Folgendes zu erkennen gegeben:
In. Gemäßheit des F. 51 des vierten Organisations-Edikts vom 51. December
1818 hat es hinsichtlich des befreiten Gerichtsstandes der einzelnen Classen von Staats-
dienern, sofern dießfalls in dem Edikte selbst keine Modifikation enthalten ist, bei den
biöherigen gesehlichen Bestimmungen bis auf Weiteres sein Verbleiben.
» Da nun nach dem General-Rescripte vom 17. Januar 1807 (Staats= und Reg.Bl.
S. 157) die weltlichen Oberbeamten einen befreiten Gerichtsstand nicht anzusprechen
haben, jedoch, wenn gegen sie eine Klage erhoben wird, die Erbrterung dieser Streit-
sache durch die höhere Gerichtostelle an ein Remissionsgericht verwiesen werden soll;
so hat auch jeht in allen Fällen, wo ein weltlicher Oberbeamter, seh er Oberamts-
richter oder Oberamtmann, als Beklagter in Anspruch genommen wird, der betreffende
Kreisgerichtshof die Remission des Rechtsstreits an ein anderes Oberamtsgericht nach
Vorschrift der bestehenden Gesetze anzuordnen; wobei bemerkt wird, daß, so viel ins-
besondere die Oberamtsrichter anlangt, der in dem erwähnten General-Rescripte vom
17. Januar 1807 ausgedrückte Grund der Remission hier direbt in Anwendung kommt,
in Ansehung der Oberamtmänner hingegen überwiegende, aus ihrer amtlichen Stel-
lung von selbst abzuleitende Gründe die fernere gleiche Behandlung und Belassung
bei demjenigen, was bisher beobachtet worden, nothwendig erfordern 2c. 2c.