Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Seite der K. Ober-Finanzkammer auch bei Ueberbauung unkultivirter Pläße oder 
Allmanden ein Zehent-Surrogatgeld angeseht werde, so wird die Finanzkammer zur 
Nachachtung hievon in Kenntniß geseßt. 
6) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern, 
vom 31. Juli 18253, 
betreffend: die Ablösung des Heuzehenten. 
Um bei der im sechzehnfachen Detrage gestatteten Ablösung der Heuzehenten 
in Ansehung der in der Bauart veränderten vormaligen Wiesen und Grasgärten 
eine gleichförmige Behandlung herzustellen, wird hiedurch bestimmt, daß bei derglei- 
ehen Grundstücken, insofern von denselben der Heuzehente nicht mehr in Natur zu 
beziehen ist, sondern entweder ein Zehent-Surrogatgeld oder der Natural-Zehente 
nach der neuen Culturart gereicht wird, die Ablèsung der Zehent-Pflichtigkeit nach 
den in Ansehung des Heuzehenten bestimmten Normen nicht Statt findet, sondern 
daß, wenn die Abldsbarkeit räthlich erscheint, solche wie bei anderen Grundgefällen 
in der Regel nur beziehungsweise gegen den zwanzig= oder fünfundzwanzigfachen. 
Betrag zu gestatten ist. 
7) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern —, 
vom 12. Februar 1824, 
betreffend: die Zehentverhältnisse in Fällen der Culturveränderungen. 
Der Finanzkammer wird auf die in Betreff der Zehent-Ansprüche der Pfarrei N. 
an die in der Cultur veränderten Weinberge den 9. v. M. gemachte Anfrage zu erkennen 
gegeben, daß, da der Grundsaß, wonach neue Früchte in der Regel demjenigen Zehent- 
herrn, in dessen Bezirk sie gebaut werden, zu verzehenten sind, ebenso unbestritten, 
als es der Natur der Sache gemäß ist, daß die Culturveränderung ein Zehentrecht 
weder geben, noch nehmen kann (vbergl. Hartmanns Gesehe, dritter Theil, #. 71 2c., 
und Weishaars Privatrecht, zweiter Theil, §. 503 r2c.), die Anpflanzung von Klee.
	        
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