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auf neu errichtete Gebaͤude gelegt, und theils jaͤhrlich erhoben, theils sogleich zur
Ablbsung gebracht werden.
Da über die Zuläßigkeit solcher Auflagen nach dem Inhalte der bestehenden
Gesehe sich erhebliche Zweifel ergeben, so erhält die Finanzkammer die Weisung,
künftig von allen solchen Auflagen in Gebietstheilen, in welchen der Krone die Grund-
berrlichkeit nicht zukommt, abzustehen, auch diejenigen Grundzinse solcher Art, welche
bioher noch jährlich zum Einzuge gebracht worden sind, von jeht an nicht ferner er-
hbeben zu lassen.
Insofern übrigens diejenigen Canons, welche bisher
1) allgemein auf neu errichtete Mühlen und andere unter Benuhung von Was-
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serkraft neu erbaute Werke gelegt worden sind, nicht als eigentliche Grund=
Abgaben, vielmehr als eine Rekognition und Entschädigung des Landesherrn
für die dem Eigenthümer überlassene Benutung des Wasser-Regals anzu-
sehen sind, so kann die fernere Erhebung und Auflegung solcher Canons,
jedoch mit alleiniger Beschränkung auf neu errichtete Wasserwerke, keinem.
Anstande unterliegen.
Ebenso bann dieselbe
auch noch in Beziehung auf die unter der Benennung von Rauchhaber und
Rauchhühner eingezogene und auferlegte Abgabe auf neu erbaute Häuser, da
diese Grundzinse auf unbezweifelte lagerbüchliche Bestimmung und Observanz
sich gründen, und bei der Gefäll-Ausscheidung dem Landeöherrn überlassen
worden sind, wenn gleich ihr Ursprung und ihre Eigenschaft zweifelhaft ist,
vorläufig noch ferner Statt finden.
In Hinsicht auf die Erhebung und Auflegung solcher Grundzinse in Gebiets-
Theilen, in welchen der Krone die Grundherrlichkeit zusteht, hat es gleichfalls vor-
läufig bei der bisherigen Behandlungsweise nach Maaßgabe der in jedem Bezirke
geltenden besonderen Bestimmungen und hergebrachter Observanz sein Verbleiben.
12) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 29. September 1829,
betreffend: die Auflegung von Rekognitions-Geldern in gutsherrlichen Orten.
Der Finanzkammer wird auf die Anfrage, ob von Bezug und Auflegung der
Rekognitions-Gelder von Feuerwerkstätten in gutsherrlichen Orten abzustehen sey,