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unter Beziehung auf die Verfügung vom 28. April d. J., vorläufig zu erkennen ge-
geben, daß, nach dem Sinne derselben, insofern die Auflegung solcher Zinse bloß
auf Werbe am laufenden Wasser beschränkt ist, auch Feuerwerkstätten in gutöherr-=
lichen Orten von künftiger Entrichtung der Rekognitions-Gelder frei bleiben sollen.
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13) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammer
in —, vom 30. März 1830,
betreffend: die Rekognitions, Gelder von Wasserwerken.
Die Finanzkammer wird ermächtigt, von Erhöhung der Rekognitions-Gelder
von Wasserwerken abzustehen, wenn ohne Benühung einer größeren Wasserbraft und
ohne Vermehrung der Räderzahl eine Veränderung in dem Werke und der Art des
Betriebs vorgenommen wird.
14) Verfügung des K. Finanz-Ministerium vom 2. November 1880,
betreffend: die Anordnung über die Ablösung der Sterbsall= und Handlohn-Gebühren von den sogenapn-
ten Trägerei= und Zins-Gütern.
In eilf Orten des Cameralbezirbs N., wo von vielen, sowohl einzelnen,
als ganzen Trägerei-Gütern Handlohn= und Sterbfall-Gebühren zu bezahlen waren,
und wo die Anwendung der Bestimmungen des zweiten Edikts vom 18. November
18317 und der nachträglichen Verordnungen vom 15. und 23. September 1818 eigen-
thümliche Schwierigbeiten fand, ist in neuester Zeit eine vollsténdige Ablsfung dieser
sämtlichen Gebühren in der Art zu Stande gebommen, daß in jeder Gemeinde der
Durchschnittsbetrag, welcher sich aus einer dreißigjährigen Bilanz über die wirklich
bezogenen Sterbfall= und Handlohns-Gebühren ergab, zum Anhaltapunkte der Ablö-
sung genommen, die Unter-Austheilung den Güterbesitern überlassen und die Bezah=
lung des Ablösungs-Capitals in sechs unverzinslichen Jahresfristen verwilligt worden ist.
Die Anwendung der gewöhnlichen Ablösungs-Normen fand nämlich besonders bei
den Sterbfall-Gebühren Anstand. Sie bestanden in dem besten Stücke Vieh oder,
wenn keines vorhanden war, im siebenzigsten Theile des gLanzen Vermögens. Hinterließ