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wenn zugleich gesagt werden kann, wieviel an der Abldsungssumme, vorbe-
bältlich einer genaueren Repartition (Art. 4), auf einen Morgen Feldes
komme.
9) Wenn sich die Güterbesiher zur Ablêsung verstehen, so kann der Vertrag,
unter Vorbehalt höchster Genehmigung, sogleich abgeschlossen werden; sollten
sich aber Anstände erheben, so hat der Beamte, wenn es nicht gelegenheitlich
eines andern Geschäfts geschehen kann, sich selbst in den Ort zu verfügen
und diese Anstände durch mündliche Belehrung zu berichtigen.
Um eine Uebersicht über die ganze Aufgabe, so wie über den Fortgang des
Ablöôsungs-Geschäfts zu bekommen, haben die Cameralämter binnen vier
Wochen nach Empfang dieses ein Verzeichniß über diejenigen Orte, in welchen
sie dergleichen Abgaben (Arr. 1) noch zu beziehen haben, der K. Finanz-
Kammer einzusenden, und wenn die Durchschnitts-Berechnungen gefertigt
und geprüft sind, so ist der Durchschnittsbetrag der Sterbfall= und Hand-
lohns-Gebühren nachzutragen. Die K. Finanzkammer fertigt sodann eine
Hauptliste und schickt solche zum K. Finanz-Ministerium ein.
Diese Hauptliste wird bis zum 1. Juli 1851 erwartet, und von Halbjahr
zu Halbjahr ist über den Fortgang des Geschäfts Beriche zu erstatten.
Da das Geschäft, wenn die Durchschnitts-Berechnungen gefertigt sind,
nur wenig Mühe macht, so kann keine Rede davon seyn, eigene Commissäre
hierzu aufzustellen, und auch jene Berechnungen, die nur nach Orten und
Gefäll-Gattungen abgetheilt werden dürfen, werden so einfach, daß diejenigen
Beamten, denen an der Entfernung dieser für die Guts-Besiher wie für
die Verwaltung gleich lästigen Abgabe liegt, sich hierdurch nicht für beschwert
erachten konnen.
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15) Erlaß des K. Finan z-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 12. Juli 1851,
betreffend: die Verpachtung der Zehent-Gefülle.
Da durch die mehrjährige Verpachtung der dem Staate gehbrigen Zehent-
Gefélle an Privat-Personen, die entweder bei der Zehentreichung gar nicht betheiligt