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17) Erlaß des K. Finänz-Ministerium an die K. Finanzkammern
vom 26. Juni 1832,
betreffend: die zeitliche Befreiung vom Weinzehenten.
Durch die Verfügung der K. Ministerien des Innern und der Finanzen vom
16. Oktober 1824 (Reg. Bl. S. 845) ist denjenigen Weinbergbesitern, welche sich in
Verbesserung des Weinbaues auszeichnen werden, im Allgemeinen angemessene Ek-
leichterung und Unterstützung, und hierunter namentlich da, wo der Staat den Zehev-
ten bezieht, eine zeitliche Zehenrbefreiung zugesichert, durch die weitere Verfügung
ves Finanz-Ministerium vom 25. September 1825 (Reg. Bl. S. 506) aber ausge-
sprochen worden, daß eine solche Zehentfreiheit je nach Umständen auf 4—6 Jahre
vom ersten Ertragsjahre an werde ertheilt werden. Das Finanz-Ministerium hatte
sich die Bewilligung solcher Zehentbefreiungen vorbebalten, sieht sich aber nun veran-
laßt, die Kreis-Finanzkammern zu deren Ertheilung zu ermächtigen. Damit jedoch
hierin eine durchgängige Gleichfdrmigbeit beobachtet werde, so wird der Finanzlammer
folgende Vorschrift ertheilt:
Jene Bewilligung findet nämlich nur dann Statt, wenn einc in Vergleichung
mit andern Weinbergen der betreffenden Markung besonders verbesserte Weinberg-
Anlage nachgewiesen, wenn insbesondere dargethan wird, daß Lage und Boden des
Weinbergs für den Weinban günstig, derselbe nur mit gleichartigen edlen Reben-
Gattungen, welche der Lage und dem Voden zusagen, und zu gleicher Zeit reifen,
angepflanzt und nicht zu enge bestockt worden sev.
Die Zehentfreiheit ist in der Regel auf vier Jahre vom ersten Ertragsjahre an
zu bestimmen, und nur dann auf fünf oder sechs Jahre auszudehnen, wenn die neue
Anlage mit auferordentlichem Zeit= und Kostens-Aufwande verbunden war.
Hat der Besiter eines solchen Weinberges noch aus andern Weinbergen den
Natural-Zehenten zu reichen, so ist bei der Bewilligung der Zehentfreiheit zugleich
Vorkehr zu treffen, daff hinsichtlich der Zehentreichung von den nicht befreiten Wein-
bergen beine Mißbräuche Start finden können. Wo aber der Weinzehente an die
Gemeinde verpachtet ist, da ist derselben das Zehentgeld, welches ihr durch die zeit-
liche Zehentbefreiung entgeht, durch Abrechnung am Weinzehent-Pachtschillinge zu
vergüten.
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