2) Auszug= aus einem Erlasse des K. Instiz-Ministerium an den
Eivil-Senat des K. Gerichtshofs in —, vom 22. Juni 1820 Gu-
gleich den übrigen Gerichtshöfen zugefertigt),
betreffend: die Behandlung der auhergerichtlichen Schuldklagen gegen Oberamtmänner.
Man hat den Aufrage-Bericht des idil-Senats, in Betreff der Behandlung
außergerichtlicher Schuldklagen gegen Oberamtmänner, eingesehen, und giebt demselben
hierauf Folgendes zu erkennen:
Da außergerichtliche Schuldblagen gegen die von der Gerichtsbarkeit der un-
teren Justizstellen nicht befreiten Personen bei den Gerichtshöfen nicht mehr angenom-
men, vielmehr dergleichen Klagen jedesmal an die betreffende Unterbehörde verwiesen
werden sollen, nach dem General- Reseripte vom 17. Januar 1807 (Staats= und Reg. Bl.
157) aber die weltlichen Oberbeamten einen solchen befreiten Gerichtsstand nicht
FSned, n haben; so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Gerichtshöfe zur
Behandlung außergerichtlicher Schuldklagen gegen Oberamtmänner fernerhin nicht
kompetent sind.
Wenn# demnach die Zuständigkeit der Oberamtsrichter hierunter begründet ist,
auch diejenigen aus der amtlichen Stellung der Oberamtmaͤnner, zumal gegen die
Oberamtsgerichts- Beifitzer, abgeleiteten, in dem Erlasse vom 3. December 1319 8
beruͤhrten, Gruͤnde der Remission streitiger Rechtssachen, von welchen der ebenerwaͤhnte
Erlaß allein handelt, bei liquiden Schuldsachen gegen Oberamtmänner nicht in gleichem
Maße eintreten, überdieß in Sachen der leßteren Art, wie auch in dem Anfrage-
Verichte bemerkt wird, die Remission an eine anderwärtige Jüstizstelle schon an sich
nicht als zulässig erscheint, so will man dem Senate überlassen haben, biernach das
Geeignete zu verfügen 2c. 2c.
7) Siehe oben S. 37.