Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

2) Auszug= aus einem Erlasse des K. Instiz-Ministerium an den 
Eivil-Senat des K. Gerichtshofs in —, vom 22. Juni 1820 Gu- 
gleich den übrigen Gerichtshöfen zugefertigt), 
betreffend: die Behandlung der auhergerichtlichen Schuldklagen gegen Oberamtmänner. 
Man hat den Aufrage-Bericht des idil-Senats, in Betreff der Behandlung 
außergerichtlicher Schuldklagen gegen Oberamtmänner, eingesehen, und giebt demselben 
hierauf Folgendes zu erkennen: 
Da außergerichtliche Schuldblagen gegen die von der Gerichtsbarkeit der un- 
teren Justizstellen nicht befreiten Personen bei den Gerichtshöfen nicht mehr angenom- 
men, vielmehr dergleichen Klagen jedesmal an die betreffende Unterbehörde verwiesen 
werden sollen, nach dem General- Reseripte vom 17. Januar 1807 (Staats= und Reg. Bl. 
157) aber die weltlichen Oberbeamten einen solchen befreiten Gerichtsstand nicht 
FSned, n haben; so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Gerichtshöfe zur 
Behandlung außergerichtlicher Schuldklagen gegen Oberamtmänner fernerhin nicht 
kompetent sind. 
Wenn# demnach die Zuständigkeit der Oberamtsrichter hierunter begründet ist, 
auch diejenigen aus der amtlichen Stellung der Oberamtmaͤnner, zumal gegen die 
Oberamtsgerichts- Beifitzer, abgeleiteten, in dem Erlasse vom 3. December 1319 8 
beruͤhrten, Gruͤnde der Remission streitiger Rechtssachen, von welchen der ebenerwaͤhnte 
Erlaß allein handelt, bei liquiden Schuldsachen gegen Oberamtmänner nicht in gleichem 
Maße eintreten, überdieß in Sachen der leßteren Art, wie auch in dem Anfrage- 
Verichte bemerkt wird, die Remission an eine anderwärtige Jüstizstelle schon an sich 
nicht als zulässig erscheint, so will man dem Senate überlassen haben, biernach das 
Geeignete zu verfügen 2c. 2c. 
  
7) Siehe oben S. 37.
	        
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