Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

434 
Hiernach hat nun die Finanzkammer die vorkommenden Zehentbefreiungs- 
Gesuche zu erledigen, übrigens am Ende jeden Etatjahrs eine Uebersicht der bewil- 
U#ten Zehentbefreiungen vorzulegen. 
18) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern, 
vom 2. November 1832, 
betreffend: den Laudemien-Ansatz bei Gantfällen. 
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 29. v. M. 
verordnet, daß in allen Fällen, in welchen eines der Eheleute, oder auch ein Wittwer 
oder eine Wittwe aus ihrer Gantmasse lehen= oder handlohnbare Güter erkaufen, 
von Ansehung einer Laudemial-Gebühr auf Seite der Käufer abzustehen sey. 
19) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammer 
in —, vom 26. Februar 1855, 
betreffend: die Ablösung des Heuzehenten. 
Der Finanzbammer — wird auf ihre Berichte, betreffend die Ablösung des Heu- 
zehenten zu — zu erkennen gegeben, daß hiebei auch die Ablösung der Zehent-Sur- 
rogatgelder von den zu Wiesen gerichteten ehemaligen Aeckern, Allmanden und Gärten 
im sechszehnfachen Betrage zu gestatten ist, insofern dergleichen neu angelegte Wiesen 
mit der übrigen Wiesenfläche zusammenhängen, oder für sich einen geschlossenen Bezirk 
bilden. Wenn hingegen dergleichen zu Wiesen gerichtete Güter sich einzeln inner- 
halb eines einer andern Bauart gewidmeten zehentbaren Feldes befinden; so kann 
die Zehent-Abldsung nicht Statt finden. Hienach ist auch die Heuzehent-Ablösung 
in andern Orten zu behandeln. 
20) Verfügung des K. Finanz-Ministerium, vom 18. Juni 1855, 
betreffend: die Verwandlung der Besoldungen der evangelischen Geisilichen. 
Nachdem in Beziehung auf die Anschläge und Schätungen der Besoldungen 
evangelischer Pfarreien, welche zum Zwecke der Verwandlung ungeeigneter Besoldungs- 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.