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Hiernach hat nun die Finanzkammer die vorkommenden Zehentbefreiungs-
Gesuche zu erledigen, übrigens am Ende jeden Etatjahrs eine Uebersicht der bewil-
U#ten Zehentbefreiungen vorzulegen.
18) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 2. November 1832,
betreffend: den Laudemien-Ansatz bei Gantfällen.
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 29. v. M.
verordnet, daß in allen Fällen, in welchen eines der Eheleute, oder auch ein Wittwer
oder eine Wittwe aus ihrer Gantmasse lehen= oder handlohnbare Güter erkaufen,
von Ansehung einer Laudemial-Gebühr auf Seite der Käufer abzustehen sey.
19) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammer
in —, vom 26. Februar 1855,
betreffend: die Ablösung des Heuzehenten.
Der Finanzbammer — wird auf ihre Berichte, betreffend die Ablösung des Heu-
zehenten zu — zu erkennen gegeben, daß hiebei auch die Ablösung der Zehent-Sur-
rogatgelder von den zu Wiesen gerichteten ehemaligen Aeckern, Allmanden und Gärten
im sechszehnfachen Betrage zu gestatten ist, insofern dergleichen neu angelegte Wiesen
mit der übrigen Wiesenfläche zusammenhängen, oder für sich einen geschlossenen Bezirk
bilden. Wenn hingegen dergleichen zu Wiesen gerichtete Güter sich einzeln inner-
halb eines einer andern Bauart gewidmeten zehentbaren Feldes befinden; so kann
die Zehent-Abldsung nicht Statt finden. Hienach ist auch die Heuzehent-Ablösung
in andern Orten zu behandeln.
20) Verfügung des K. Finanz-Ministerium, vom 18. Juni 1855,
betreffend: die Verwandlung der Besoldungen der evangelischen Geisilichen.
Nachdem in Beziehung auf die Anschläge und Schätungen der Besoldungen
evangelischer Pfarreien, welche zum Zwecke der Verwandlung ungeeigneter Besoldungs-
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