Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Theile in Geld in Folge der hoͤchsten Entschließung vom 1. Maͤrz 1829 ent—- 
worfen worden waren, von Seite der evangelischen Synode verschiedene Bedenklich- 
keiten geaͤußert worden sind; ferner in Ruͤcksicht auf eine im Jahre 1833 von den 
Staͤnden eingereichte Bitte, hat man fuͤr angemessen erachtet, von einer allgemeinen, 
gleichzeitig durchzuführenden Pfarrbesoldungs-Verwandlung nach den durch die auf- 
gestellt gewesene Commission ermittelten Anschlägen und Berechnungen abzustehen; 
dagegen aber bei künftigen Erledigungsfällen, oder sobald ein Besoldeter selbst darum 
bitten wird, je eine besondere Uebereinkunft über die Verwandlung zwar zunächst 
auf die Grundlage jener Berechnungen, übrigens mit Rücksicht auf besondere und 
örtliche Verhälrnisse einzuleiten und ausnahmsweise nur die gleichbaldige Verwand- 
lung sämtlicher Weinbesoldungen in feste Geldentschädigungen zu versuchen. 
Der Finanzkammer wird daher mit höchster Genehmigung vom 25. April 18ä5 
und im Einverständnisse mit dem K. Ministerium des Innern Folgendes zur Nach- 
achtung und weitereren Besorgung erdffnet: 
I. In Beziehung auf die Weinbesoldungen ist 
1) das K. Consistorium angewiesen worden, unverweilt alle evangelische Geisi- 
lichen zur Erblärung darüber aufzufordern, ob sie zur Verwandlung der 
Wein= in eine Geld-Besoldung geneigt sepen. Hiebei erhielt dasselbe die 
Weisung, da alle Pfarreien in der Regel Wein von gleicher Güte anzu- 
sprechen haben, allen vor der Hand den gleichen Preis in der vierten Elasse 
mit 50 fl. anzubieten, und abzuwarten, inwieweit ausnahmsweise einzelne 
Pfarreien, welche ein Recht auf Wein von besonderer Güte zu haben glau- 
ben, mit dem Beweise hierüber, und daß der Werth nach dem Durchschnitte 
mehrjähriger Verkaufspreise den Normalpreis übersteige, aufkommen können. 
Denjenigen, welchen der Wein bisher guf Staatskosten beigeführt wer- 
den mußte, soll die von der oben erwähnten Commission bereits ausgemit- 
telte Vergütung zubommen. 
2) Auch bei denjenigen Dekanatämtern, bei welchen die durch die höchste Ent- 
schließung vom 5. September 1851 ausgesprochene Verwandlung noch auf 
die Fälle der Dienst-Erledigung ausgeseßt ist, soll das Consistorium die Um- 
wandlung der Weinbesoldungen in Geld schon jeht versuchen, übrigens die 
von der Commission zu Grund gelegte Vergütung von 32 fl. für den Eimer 
dritter Elasse, obgleich dieselbe im Verhältnisse zu dem mit 50 fl.
	        
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