Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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angenommenen Preise der vierten Classe zu gering erscheint, dennoch deßwegen 
unveraͤndert beibehalten, weil die einzelne Stelle schon anderwaͤrts durch die 
mit hoͤchster Genehmigung vom 186. April 1834 bewilligte Zulage für den 
bei dem Verwandlungs-Projebte verhältnißmäßig etwas zu nieder angenom, 
menen Preis die ihr gebührende Entschädigung vollständig erhalten har. 
Nur denjenigen wenigen Dekanat-Stellen, bei welchen dieß nichr der Fall 
ist, sollen für den Wein über den im Sportelgesehe bestimmten Preis wei- 
tere 4 fl. auf den Eimer zugelegt werden. 
3) Damit die Verwandlung der Weinbesoldungen vollständig durchgeführt werde, 
hat das K. Consistorium auch in Beziehung auf die zihm untergebenen 
Diener im Lehrfache, welche Weinbesoldungen zu beziehen haben, und ebenso 
der K. Studienrath, den Auftrag erhalten, denselben dafür eine Geld- 
Vergütung, und zwar 
fuͤr den Eimer in zweiter Classe von.. 14 fl. 
—— dritter – – 2 2 s - · 2 36 fl. 
— vierter. - p05050 fl. 
— fünfter — — 2 fl. 
unter denselben Bestimmungen, wie den Kirchendienern, anzubieren. 
Das Consistorium und der Studienrath werden von den einkommenden 
Erklärungen den Finanzkammern Mittheilung machen und dieselben sofort 
den Ministerien des Innern und der Finanzen zur weiteren Enrschließung 
vorlegen. 
Was sodann 
II. die Verwandlung anderer ungeeigneten Besoldungstheile je im eintretenden 
Falle der Dienst-Erledigung oder des Gesuchs eines Besoldeten betrifft, so ist das 
Consistorium angewiesen worden, jedesmal das betreffende Dekbanat= und Cameral= 
Amt mit Vornahme der erforderlichen Untersuchung über den Werth der zu ver- 
wandelnden Einkommenstheile zu beauftragen, diese zu prüfen und unter Beischluß 
der Akten mit der betreffenden Kreis-Finanzkammer das Erforderliche zu verhandeln, 
sofort aber dem Ministerium des Innern Bericht und Antrag zu erstatten, worauf 
von diesem und dem Finanz-Ministerium verfügt werden wird, ob und wie die Ver- 
wandlung zu vollziehen sey.
	        
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