Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Im Allgemeinen ist hierbei von den durch hoͤchste Entschließung vom 1. Maͤrz 1829 
genehmigten und bei Verwandlung der Dekanats--Besoldungen bereits angewandten 
Bestimmungen auszugehen und nur, wo oͤrtliche Verhaͤltnisse oder andere besondere 
Umstaͤnde dafuͤr sprechen, einer angemessenen Ausnahme in Absicht auf die Groͤße 
der beizubehaltenden Natural-Besoldungen und Guͤter-Nutzungen Statt zu geben, 
auch eine Erhöhung der vorgeschriebenen Naturalien-Preise alsdann zuzulassen, wenn 
von Seite der Pfarrei nachgewiesen werden könnte, daß nach mehrjährigem Durch- 
schnitte ein höherer Erlös aus den Besoldungs-Naturalien erzielt worden sep. 
Zur Berichtigung der Anschläge der abzutretenden Zehenten und Güter ist im 
eintretenden Falle der bisherige Ertrag möglichst genau zu untersuchen und hierbel 
alles Dasjenige sorgfältig zu beachten, was auf eine billige Erhöhung oder Ver- 
minderung der von der Besoldungs-Regulirungs-Commission angenommenen An- 
schläge einwirken kann. 
Uebrigens wird hierbei noch Folgendes bestimmt: 
1) Im Falle eintretender Dienst-Erledigungen sind die Verhandlungen über die 
Verwandlung unverweilt einzuleiten und so zu befördern, daß sie in der 
Regel vor Wiederbesetzung der Stelle beendigt sind, und der neue Gehalt 
schon bei der Ernennung des Dieners ausgesprochen werden kann. Wenn 
jedoch ausnahmsweise für die Untersuchung und Prüfung der einzelnen 
Einkommenstheile und des Werthes derselben ein längerer Zeitraum erfor- 
derlich ist, so daß die Wiederbesehung einer Stelle ohne Nachtheil für den 
Dienst nicht bis dahin aufgeschoben werden kann, so bleibt nichts übrig, als 
den Vollzug der Verwandlung auf die nächste Wieder-Erledigung der Stelle 
auszusehen; es wäre denn, daß der Besoldete selbst die Uebernahme der zur 
Verwandlung bestimmten Einkommenstheile auf die besoldende Stelle und 
die Anweisung des dafür ermittelten Aequivalents nachsuchen würde. 
2) Um unsichere und beschwerliche Abrechnungen zu verhüten, kann die Reichung 
eines Aequivalents immer nur mit dem Anfange eines Besoldungsjahres 
eintreten. 
3) Bei der Bestimmung, daß für die heimfallenden Besoldungstheile im Allge- 
meinen von den bei Verwandlung der Dekanats-Besoldungen bereits ange- 
wandten Grundsäßen auszugehen, jedoch, wo örtliche Verhältnisse oder andere 
besondere Umstände dafür sprechen, einer angemessenen Ausnahme in Absicht
	        
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