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Im Allgemeinen ist hierbei von den durch hoͤchste Entschließung vom 1. Maͤrz 1829
genehmigten und bei Verwandlung der Dekanats--Besoldungen bereits angewandten
Bestimmungen auszugehen und nur, wo oͤrtliche Verhaͤltnisse oder andere besondere
Umstaͤnde dafuͤr sprechen, einer angemessenen Ausnahme in Absicht auf die Groͤße
der beizubehaltenden Natural-Besoldungen und Guͤter-Nutzungen Statt zu geben,
auch eine Erhöhung der vorgeschriebenen Naturalien-Preise alsdann zuzulassen, wenn
von Seite der Pfarrei nachgewiesen werden könnte, daß nach mehrjährigem Durch-
schnitte ein höherer Erlös aus den Besoldungs-Naturalien erzielt worden sep.
Zur Berichtigung der Anschläge der abzutretenden Zehenten und Güter ist im
eintretenden Falle der bisherige Ertrag möglichst genau zu untersuchen und hierbel
alles Dasjenige sorgfältig zu beachten, was auf eine billige Erhöhung oder Ver-
minderung der von der Besoldungs-Regulirungs-Commission angenommenen An-
schläge einwirken kann.
Uebrigens wird hierbei noch Folgendes bestimmt:
1) Im Falle eintretender Dienst-Erledigungen sind die Verhandlungen über die
Verwandlung unverweilt einzuleiten und so zu befördern, daß sie in der
Regel vor Wiederbesetzung der Stelle beendigt sind, und der neue Gehalt
schon bei der Ernennung des Dieners ausgesprochen werden kann. Wenn
jedoch ausnahmsweise für die Untersuchung und Prüfung der einzelnen
Einkommenstheile und des Werthes derselben ein längerer Zeitraum erfor-
derlich ist, so daß die Wiederbesehung einer Stelle ohne Nachtheil für den
Dienst nicht bis dahin aufgeschoben werden kann, so bleibt nichts übrig, als
den Vollzug der Verwandlung auf die nächste Wieder-Erledigung der Stelle
auszusehen; es wäre denn, daß der Besoldete selbst die Uebernahme der zur
Verwandlung bestimmten Einkommenstheile auf die besoldende Stelle und
die Anweisung des dafür ermittelten Aequivalents nachsuchen würde.
2) Um unsichere und beschwerliche Abrechnungen zu verhüten, kann die Reichung
eines Aequivalents immer nur mit dem Anfange eines Besoldungsjahres
eintreten.
3) Bei der Bestimmung, daß für die heimfallenden Besoldungstheile im Allge-
meinen von den bei Verwandlung der Dekanats-Besoldungen bereits ange-
wandten Grundsäßen auszugehen, jedoch, wo örtliche Verhältnisse oder andere
besondere Umstände dafür sprechen, einer angemessenen Ausnahme in Absicht