Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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in Beziehung auf die Ratural-Leistung zur Bedingung zu machen, daß sie sich mit 
derjenigen Zahl gemessener Dienste, welche bei der künftigen Uebereinkunft werden 
festgesetzt werden, auf jeden Fall zu begnuͤgen haben. 
Hiebei ist jedoch zu bemerken, daß in Absicht auf die Uebereinkunft wegen Fest- 
sehung der ungemessenen Dienste auf gemessene die höchste Genehmigung bereirs da- 
hin erfolgt ist, daß für die Handfröhner der für die K. Hof-Jagd angenommene 
Maßstab von vier Tagen und Nächten unter der Beschränkung allgemein angenom- 
men werde, daß bei Gemeinden, welche nur inner ihrer Markung oder auf eine ähn- 
liche bedingte Art zu dienen verpflichtet sind, es an zwei Tagen und Nächten genuͤ— 
gen solle; auch daß, um nach Maßgabe der bioherigen größeren oder bleineren 
Natural-Leistung verhältnißmäßige Abstufungen eintreten zu lassen, und überhaupt 
einer billigen Berücksichtigung besonderer Umstände im Wege der Uoebereinkunft 
Raum zu geben, die Unterhandlungs-GC isssre legitimirt werden sollen, bei Ge- 
meinden, welche biöher seltener Dienste geleister haben, bis auf die Hälfte des obigen 
Marimum herabzugehen, in Absicht auf die Vorspannen aber im Allgemeinen zu 
bestimmen sey, daß je von drei Pferden eines einen Tag, und von drei Zugstieren 
einer zwei Tage Dienste zu leisten habe, was jedoch bei Dienstpflichtigen, die nur 
inner ihrer Marbung oder zu andern beschränkten Diensten verbunden sind, so wie 
bei den Handfröhnern, auf die Hälfte sich reduciren solle, überdieß auch bei Gemein- 
den, die bisher wenigere Natural-Dienste zu leisten gehabt, eine Verminderung bis 
zur Hälfte des vorstehenden Marimum im Wege der lUebereinkunft Statt zu geben. 
Da das Surrogatgeld der Forstbasse vorbehalten bleibt, so ist die Versteigerung 
auf doppelte Weise vorzunehmen, die eine mit, die andere ohne Benützung der 
Natural-Dienste. Der Pächter ist gehalten, wenn die Leistung der Natural-Dienste 
aufhören sollte, den Pacht auf die Bedingungen für den zweiten Fall fortzusehßen. 
Es ist aber für den Fall, daß die Leistung der Ratural-Dienste nur theilweise cessirte, 
zum Boraus die Quote des Nachlasses an dem Locarium für einzelne Orte und 
Dienst-Leistungen zu bestimmen und in dem Verpachtungs-Protokoll zu bemerken. 
(Folgen Anordnungen zur Sicherung der für die K. Hof= Oekonomic, die Deputate rc. erforderlichen Lie- 
ferungen. 
Sollre sich nach amtlich geführten Beschwerden in einem verpachteten Jagd- 
Districte schwarzes Wild oder ein reißendes Thier zeigen, so werden die erforderlichen 
Jagden darauf nach der sich bedingenden Form von Seiten des einschlágigen K. Forstamts.
	        
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