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Insbesondere aber ist
1) den Beamten der K. Hof-Domänenkammer die gleiche Strafbefugniß wie den
K. Forstämtern, nämlich bei Legalstrafen und Geldbußen bis zum Betrage von
10 fl., und bei Gefängnißfsirafen bis auf die Dauer von drei Tagen zu er-
kennen, eingeräumt worden.
2) Solle die Abrügung der von dem Staats-Forstpersonale in den hofdemänen=
kammerlichen Waldungen entdeckten Forst= und Jagd-Frevel bei dem betrefa.
fenden K. Forstamte geschehen, hingegen die Strafe, nach Abzug des Rug-
Drittels für den Anbringer, der K. Hof-Domänenkammer überlassen werden.
5) Diejenigen Straffälle, welche außerhalb der Grenzen der den hofkammerlichen
Beamten eingeräumten Strafbefugniß liegen, oder welche wegen zweifelhafter
Beurtheilung zur höhern Entscheidung zu bringen sind, sollen der betreffen-
den K. Finanzkammer zur Bestrafung oder Entscheidung vorgelegt werden.
Ebenso sollen
4) über Rekurse gegen Straf-Verfügungen der Beamten der K. Hof-Domänen=
Kammer die Kreis-Finanzbammern erkennen, wo hingegen Straf-Akkorde
oder Straf-Nachlaßgesuche aus Billigkeitsgründen, oder im Wege der Gnade,
an das K. Hof-Domänenkammer-Collegium, als die geeignete Behörde, zu
bringen sind.
4) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Kreis-Finanz=
Kammern, vom 51. März 1822,
bctreffend: die Ueberlassung der den Gemeindehirten angeseizten Strafen an die Gemeindekassen.
Die K. Finanzkammer in — hat angefragt, ob die von den Forstämtern den
Gemeindehirten wegen Ercessen in Gemeinde-Waldungen angesehten Strafen den
Gemeinden überlassen werden sollen, obgleich dieselben in der Regel selbst dabei in-
teressirt seyen?
Hierauf wird nun der Finanzkammer bemerkt: daß dergleichen Strafen den
Gemeinden, wie andere Strafen, insofern nicht etwa der Forstkasse durch Lagerbücher
oder Observanz ein Theil der Strafe zugeschieden wird, überlassen werden sollen.