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durch eine zehnjaͤhrige Durchschnitts-Berechnung bestimmten jaͤhrlichen Ertrages, nach
Abzug der etwa mit Ausuͤbung des Rechtes verbunden gewesenen Kosten Statt
gegeben und die Haͤnde geboten werden sollen, um sich mit den Gemeinden uͤber die
Aufhebung solcher Servituten gegen deren Verzichtung auf andere denselben in Kron-
Waldungen zustehende Waldnutzungsrechte zu vergleichen, wobei sich uͤbrigens von
selbst verstehe, daß die Forstbehoͤrden vermoͤge der Forstpolizei, wie bisher, daruͤber
zu erkennen haͤtten, wo und wie das Aeckerich zur Aufnahme und Schonung der
Gemeinde- und Privat-Waldungen benutzt werden duͤrfe, so wird die Finanzkammer
hievon zur Nachachtung in Kenntniß gesetzt.
9) Erlafsi des K. Finanz---Ministerium an die K. Finanzkammer in —
vom 22. Mai 1824,
betreffend: das Strafrecht und den Strafbezug der Gemeinden in Forstsachen.
Der K. Finanzkammer wird auf die erstatteten Anbringen, das Strafrecht
und den Strafbezug der Gemeinden N. N. in Forstsachen betreffend, hiemit zu
erkennen gegeben:
1) daß den Gemeinden das Recht zustehe, alle forstpolizeiliche, in den eigenen
oder anderen, den Stiftungen und Privaten zugehörigen, innerhalb des Ge-
meindebezirkes gelegenen Waldungen begangene, Vergehen, wenn solche von
Commundienern bei den Gemeinderäthen angebracht worden, innerhalb des,
durch das Gemeinde-Verwaltungs-Edikt den verschiedenen Gemeindeklassen
vorgeschriebenen Strafmaaßes zu rügen, und die Strafe, wenn der Erceß in
den eigenen Waldungen vorgegangen ist, für die Gemeindekasse, nach Abzug
der Anbringgebühr, einzuziehen;
2) daß die K. Forstämter alle Ercesse in den oben bemerkten Waldungen, wenn
die Strafe das Strafmaaß der Gemeinderäthe übersteigt, oder wenn solche
von K. Forst-Offizianten bei dem Forstamte angebracht werden, zu untersuchen
und zu bestrafen haben. Die Strafe ist nur dann an die Gemeinden zu
überlassen, wenn dieselben auch früher schon dergleichen Strafen zu beziehen
berechtigt waren. Im entgegengesetzten Falle fällt die Strafe in die Cameral=