Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Holzes und der Handel mit Holz verboten sey, findet sich das K. Finanz-Ministerium 
veranlaßt, der Finanz-Kammer den Auftrag zu ertheilen, das sämtliche Forst- 
Personal auf diese Bestimmungen wiederholt aufmerksam zu machen und vor Schaden 
zu warnen, der dasselbe im Uebertretungsfalle unfehlbar treffen würde. Zugleich ist 
demselben zu erkennen zu geben, daß, wenn ein in einer früheren Besoldung stehen- 
der Forstdiener wegen Versetzung von seinem Besoldungsholze keinen Gebrauch 
machen könnte, und dasselbe zu veräußern veranlaßt würde, er hiezu die besondere 
Erlaubniß der K. Finanzkammer nachzusuchen habe, welche im geeigneten Falle 
entweder die Verwendung für die Herrschaft und dessen Vergütung, oder den Ver- 
auf desselben durch das Cameralamt einleiten werde. 
12) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Kreis-Finanz- 
bammern, vom 25. Februar 1325, 
betreffend: Besiimmungen über den Bezug der Ferststrafen wegen Coutraventionen in gutsherrlichen, 
Privat= und Corporations-Waldungen. 
Durch die vermehrten Anfragen der K. Forstämter und Kreis-Finanzkammern 
über das, bei Zuscheidung der Ferststrafen zu befolgende, Verfahren, sowie mehrere 
dethalb erhobene Beschwerden der Vetheiligten, hat man sich veranlaßt gesehen, 
sowohl über diesen Gegenstand im Allgemeinen, als besonders über die Frage: 
inwiefern die in dem Anhange des Verfassungs-Entwurfes vom Jahr 1817 
enthaltene, und in die Instruktion für die Oberfdrster von den Jahren 1818 
und 1822, . 4, aufgenommene Bestimmung, in Betreff des Bezuges der, 
wegen Wald-Vergehungen in gutsherrlichen, Privat= und Corporations-= 
Waldungen angesetten, Geldstrafen, als eine gesehliche Norm zu betrach- 
ten sey? 
höchsten Ortes Bericht zu erstatten. 
Nachdem auf diesen Bericht und auf eingeholtes Gutachten des K. Geheimen= 
Rathes durch ein höchstes Dekret vom 15. Februar eine, den Anträgen des Finanz- 
Ministerium entsprechende, Entscheidung erfolgt, und namentlich die gesehliche Kraft 
der oben bemerkten Bestimmung des Anhanges des Verfassungs-Entwurfes, welcher 
schon im Jahre 1818 in die Instruktion für die Oberförster aufgenommen wurde,
	        
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