45
Rechtstitel, der Cameralamtskasse oder einem Dritten das Ganze, oder ein
Theil der Strafe zugesprochen wird.
Wenn in Ermanglung einer lagerbuͤchlichen Bestimmung die Existenz
eines solchen Rechtstitels oder der fruͤhere Besitzstand einer Gemeinde hin-
sichtlich des Forst-Strafbezuges in Streit sollte gezogen werden, so kann
zwar von Seiten des K. Forstamtes die Uebernahme des Beweises eines
solchen abweichenden Rechts-Verhältnisses gegen die Gemeinde nicht abge-
lehnt werden; da jedoch namentlich der frühere unfürdenkliche Besißstand
auf allgemein bebannten staatsrechtlichen Verhältnissen beruhen muß, so ist
nicht zu erwarten, daß derselbe von einer Gemeinde widersprochen, oder daß die
Führung des erforderlichen Beweises mit Schwierigkeiten verbunden seyn werde.
Endlich steht auch
auf gleiche Weise den Stiftungen und Prioaten die Befugniß zum
Bezuge der, wegen Wald-Ercessen in ihren eigenen Waldungen erkannten, Forst-
Strafen nach Abzug der Ruggebühr zu, mag der Straffall von Seiten einer Ge-
meinde, oder dem K. Forstamte abgerügt worden seyn, es wäre denn, daß die geseß-
liche Ausnahme eines besondern Rechtstitels, namentlich auch eines entgegenstehenden
früheren unfürdenklichen Besißstandes, eintreten sollte, dessen Beweis im Zweifels-
Falle, jedoch gleichfalls von dem K. Forstamte, herzustellen ist.
13) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 20. April 1826,
betreffend: das Wurzelgraben und Kräutersammeln in den Staats-Waldungen.
Nach Einsicht des Anbringens, das Wurzel= und Kräuter-Sammeln in herr-
schaftlichen Waldungen betreffend, wird der Finanzbammer hiemit zu erkennen
gegeben, daß dasselbe ohne Hinderniß zu gestatten ist, so lange es ohne Nachtheil
für die Holzzucht und ohne Stdrung der Ordnung geschieht.
14) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammer
in —, vom 50. August 1826,
betressend: die Unzuläßigkeit der Ausfolge von Forststrafen an ausländische Waldbesitzer.
Der Finanzkammer wird auf ihren Bericht, betreffend die Ausfolge der Forst-
Krafen an auswärtige Waldbesißer, aufgetragen, bei dem früher nicht zu bezweifelnden