Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

456 
Vesitzstande, nach welchem den Gerichtsherren ausschließlich alle Forststrafen zuge- 
fallen sind, den auswaͤrtigen Waldeigenthuͤmern eroͤffnen zu lassen, daß, da nach den 
diesseitigen, auch auf die inlaͤndischen Waldbesitzer angewendeten, gesetzlichen Vestim- 
mungen die Forststrafen den Waldeigenthuͤmern in dem Falle nicht auszufolgen sind, 
wenn dieselben nach dem frühern Herkommen ausschließlich den Gerichtöherren zuge- 
fallen, und dieses lehtere Verhältniß auch früher bei den in Frage stehenden Waldungen 
eingetreten sey, die in den lehten Jahren von den Forstämtern verfügte Ausfolge 
dieser Strafen an die Eigenrhümer auf einem Irrthume beruht habe, die befragten 
Geldbußen daher für die Zukunft um so weniger ferner denselben zugctheilt werden 
können, als auch von der K. Baierischen Regierung die, wegen Ercessen in den 
jenseits gelegenen Waldungen diesseitigen Unterthanen angesehten, Strafen ausschließ- 
lich eingezogen werden. 
15) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Kreis-Finanzkammern, 
vom 24. December 1826, 
betreffend: Besiimmungen über die Anlegung neuer Kohlplatten und die Regulirung der für Benützung 
herrschaftlicher Kohlplattcn zu entrichtenden Jinse. 
Auf die von den Finanzkammern eingeforderten Berichte, den Ansah der Kohl- 
Mlatten-Zinse betreffend, findet sich das Finanz-Ministerium veranlaßt, zu Bewirkung 
einer angemessenen und gleichförmigen Behandlung dieses Gegenstandes Folgendes zu 
verfügen: 
1) Neue Kohlplatten dürsen nur mit Vorwissen und Erlaubniß des Forst- 
amts so viel meglich an unschädlichen Orten angelegt werden. Was die 
in herrschaftlichen Waldungen befindlichen betrifft, so ist für deren erstmalige 
Benützung für einen Vrand oder ein Jahr hindurch ein Zins von 2 fl. ein- 
zuziehen. 
Als neue Mlatten sind auch solche dltere Platten anzusehen, auf welchen 
sich bereits ein Anwachs oder Anflug von Holz zeigt. 
2) Von der Benübung einer ältern holzleeren Platte ist für einen Brand ein 
Zins von 15 kr., für zwei Brände oder auch für die weitere Benühung eir 
Jahr oder einen Sommer hindurch ein Zins von 50 kr. zusammen einzuziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.