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Staats-Waldungen, wird derselben zu erkennen gegeben, daß kein Grund vorliegt,
die Inwohner jener Orte anders, als die übrigen Staats-Angehbdrigen zu behandeln,
indem hier von keiner Gerechtigkeits-Holzabgabe, sondern von Berücksichtigung armer
Holzbedürftigen aus Gnade die Rede ist, und dabei vorausgesetzt wird, daß die
besonderen Rechte Dritter auf den Genuß des Leseholzes in gewissen Waldungen
nicht gekränkt werden, und das Sammeln des Leseholzes nur da, wo es forstwirth-
schaftlich geschehen kann, gestattet, und von den Forstämtern nach den Vorschriften
der Dienst-Instruktion und der Verordnung vom 26. Februar 1828 behandelt
werde.
19) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Kreis-Finanz-
kammern, vom 7. Juli 1829,
die Anschaffung und Austheilung von Acckerich-Lesezerkeln betreffend.
Der Finanzkammer wird auf das Anbringen, betreffend die Anschaffung und
Austheilung von Aeckerich-Lesezetteln, zu erkennen gegeben, daß es damir, wie mit
den Leseholz-Zetteln 5), zu halten und dem Forst-Personal der Einzug einer Gebühr
dafür nicht zu gestatten, dagegen für die Anschaffung derselben auf Rechnung der
Amtökasse zu sorgen ist.
20) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanz-Kammern,
vom 29. December 13829,
Bestimmungen hinsichtlich der Abreichung von Diäten an das nicht im königlichen Dienste
stehende Forst,Personal, für Anwohnung bei forsiamtlichen Rugtagen, betreffend.
Auf das Anbringen vom —, betreffend die Frage, ob dem nicht königlichen
Forst-Personal von der Anwohnung bei den von den K. Forstämtern abgehaltenen
Rugtagen Dickten abzureichen seyen, wird der Finanzkammer zu erkennen gegeben,
daß hiebei zwischen Personen, deren Anwesenheit das Forstamt in Beziehung auf die
Ausübung der Forstgerichtsbarkeit für nothwendig erachtet, und deßhalb einberufen
hat, und zwischen solchen Personen, die wegen eines Privat-Interesses bei dem Rug-
tage erscheinen, zu unterscheiden ist.
*) Siehe oben Seite 457.