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Nur den ersteren sind die regulirten Diaͤten nach der Analogie des K. Forst-
Personals, und zwar nur dann abzureichen, wenn sie wirklich im Interesse des
Forstgerichtsherrn von dem Forstamte zu dem Rugtage einberufen werden muͤssen.
Diese Einberufung wird uͤbrigens nur auf die Foͤrster derjenigen Standesherrn,
welche die Ausuͤbung der Forstpolizei in Folge der K. Declaration uͤbernommen
haben, sich zu verstehen haben. Die krtzteren, welche in ihrem und der Waldbesitzer
besonderem Interesse als Delatoren erscheinen, haben daher keine Ansprüche auf
Belohnung von Seite der Gerichtsherren.
Es ist hiebei gleichgültig, ob die Rugtag-Sporteln, welche zu Deckung der Kosten
der Ausübung der Forstgerichtsbarkeit bestimmt sind, unmittelbar von den Cameral=
amtern eingezogen werden, oder ob deren Einzug im Namen der Forstgerichtsherren
den Waldbesihern übertragen ist, und von lebhteren eine Quote der wirklichen Rug-
tagskosten oder der Sportelbetrag selbst abgetragen wird.
Auch kann hieran der Umstand nichts ändern, wenn sich ein Ueberschuß der
umgelegten Sporteln über die aufgegangenen Rugtagskosten ergibt, oder das Staats-
huts-Personal aus dem Sportelbetrage bezahlt wird, weil jener Ueberschuß oft nur
scheinbar und nur örtlich ist, und der Staat die Kosien der Forstgerichtsbarkeit im
Ganzen und die Belohnung des biezu erforderlichen Personals zu bestreiten hat.
21) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die Finanzkammer in —
Lom 10. Juni 1850 (auch an die übrigen Finanzkammern ausgeschrieben),
betreffend: die Gestattung des Gebrauchs hölzerner Hacken beim Sammeln des Leseholzes.
Der Finanzkammer wird auf das Anbringen Lom —, betreffend das Gesuch der
Gemeinde N., um Unterstützung mit Brennholz, Verwilligung zweier Holztage wöchentlich,
und um Erlaubniß, beim Leseholz-Sammeln, wie früher, hölzerner Hacken sich bedienen
zu dürfen, hiemit in Gemäßheit höchster Entschließung zu erkennen gegeben, daß
die erste Bitte durch die inzwischen getroffene allgemeine Verfügung wegen Unter-
stüßung armer Gemeinden mit Holz als erledigt betrachtet wird, und was die wöchent-
lichen Leseholztage betrifft, d.ren Bestimmung nach den Umständen dem Oberföorster
nach F. 57 seiner Instruktion überlassen bleibr.