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23) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 25. November 1850,
betreffend: die Vorschriften wegen Beeidigung der Viehhirten.
Aus den, von den Finanzkammern erstatteten Berichten über die Weise, wie es
von den Forstämtern mit Beeidigung der Hirten und mit Bestrafung der unterlas-
senen Stellung derselben zu diesem Behufe gehakten werde, hat sich ergeben, daß
hiebei eine sehr abweichende Behandlung Statt finde.
In Gemäßheit der bestehenden Gesehe werden daher der Finanzkammer in die-
ser Beziehung folgende Vorschriften ertheilt:
1) Jede Gemeinde und jeder Weiler ist schuldig, die aufgestellten Viehhirten
dem Forstamte zur Beeidigung zu stellen, ohne Unterschied, ob der Weide=
Bezirk in einem Walde oder einer eigentlichen Viehweide oder nur in der
Feldmarkung einer Gemeinde oder eines Weilers besteht.
Dagegen kann die Stellung der Viehhirten einzelner Privat-Personen,
Guts= oder Hof-Besißer zur forstamtlichen Beeidigung unter keinerlei Umstän=
den gefordert werden, und es findet daher die Beeidigung solcher Hirten
überhaupt nicht Statt.
2) Wegen unterlassener Stellung der Hirten zur Beeidigung wird der Orts-
Vorsteher, welcher in der Gemeinde oder dem Weiler selbst wohnt, oder doch
in der Bestellung der Hirten selbst Antheil genommen hat, mit der Legal-
Strafe von 10 fl., im andern Falle aber mit einer willkürlichen Ungehor-
samöstrafe belegt.
5) Die Eigenthümer des Viehes sind für die vorfallenden Weidevergehen ver-
antwortlich, wenn ihr Vieh nicht unter der gemeinschaftlichen, einem beeidig-
ten Hirten anvertrauten, Heerde lauft.
24) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzbammern,
vom 8. März 1851,
betreffend: die Meß-, Ueber= und Unter-Lagen bei dem abzugebenden Klafter-Holze.
Das K. Finanz-Ministerium hat aus den Berichten der Finanzkammern, das
Waldmeß der Holz-Klaftern betreffend, ersehen, daß bei der großen Verschiedenheit