Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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23) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern, 
vom 25. November 1850, 
betreffend: die Vorschriften wegen Beeidigung der Viehhirten. 
Aus den, von den Finanzkammern erstatteten Berichten über die Weise, wie es 
von den Forstämtern mit Beeidigung der Hirten und mit Bestrafung der unterlas- 
senen Stellung derselben zu diesem Behufe gehakten werde, hat sich ergeben, daß 
hiebei eine sehr abweichende Behandlung Statt finde. 
In Gemäßheit der bestehenden Gesehe werden daher der Finanzkammer in die- 
ser Beziehung folgende Vorschriften ertheilt: 
1) Jede Gemeinde und jeder Weiler ist schuldig, die aufgestellten Viehhirten 
dem Forstamte zur Beeidigung zu stellen, ohne Unterschied, ob der Weide= 
Bezirk in einem Walde oder einer eigentlichen Viehweide oder nur in der 
Feldmarkung einer Gemeinde oder eines Weilers besteht. 
Dagegen kann die Stellung der Viehhirten einzelner Privat-Personen, 
Guts= oder Hof-Besißer zur forstamtlichen Beeidigung unter keinerlei Umstän= 
den gefordert werden, und es findet daher die Beeidigung solcher Hirten 
überhaupt nicht Statt. 
2) Wegen unterlassener Stellung der Hirten zur Beeidigung wird der Orts- 
Vorsteher, welcher in der Gemeinde oder dem Weiler selbst wohnt, oder doch 
in der Bestellung der Hirten selbst Antheil genommen hat, mit der Legal- 
Strafe von 10 fl., im andern Falle aber mit einer willkürlichen Ungehor- 
samöstrafe belegt. 
5) Die Eigenthümer des Viehes sind für die vorfallenden Weidevergehen ver- 
antwortlich, wenn ihr Vieh nicht unter der gemeinschaftlichen, einem beeidig- 
ten Hirten anvertrauten, Heerde lauft. 
24) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzbammern, 
vom 8. März 1851, 
betreffend: die Meß-, Ueber= und Unter-Lagen bei dem abzugebenden Klafter-Holze. 
Das K. Finanz-Ministerium hat aus den Berichten der Finanzkammern, das 
Waldmeß der Holz-Klaftern betreffend, ersehen, daß bei der großen Verschiedenheit
	        
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