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der Behandlung dieses Gegenstandes eine einstweilige Verfügung dringend ist, und
verfügt daher, daß bei allem Holze, welches grün und frisch gehauen in Klaftern
aufgesent wird, eine Ueberlage von einem halben Schuh gegeben, oder vielmehr,
daß die Klafter für grünes und frisch gehauenes Holz bei 6 Fuß Weite,
64 Fuß hoch gemacht werden soll, wobei es nicht nöthig ist, eine besondere
Ueberlage von gewisser Stärke auszuwählen. Halbe und Viertels-Klaftern sind so
viel möglich zu vermeiden, erhalten jedoch, wo sie nicht umgangen werden können,
die verhältnißmäßige Höhenzulage von : und 1 Fuß. Auch die Unterlagen und
Stüßben erhält der Holz-Empfänger.
Durch diese Verfügung soll übrigens an dem Messe, in welchem Gerechtigkeits-
Hölzer unentgeldlich, oder in bestimmten Preisen abgegeben worden sind, lediglich
nichts geändert werden, ebenso werden bereits angefangene Schläge auf die bisherige
Weise vollführt.
145) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 7. Juni 1851,
betreffend: die Zuweisung der wegen Einzelweidens in Gemeinde= und Privat-Waldungen angesetzten
Strafen an die Wald-Eigenthümer.
Aus den, von den Finanzkammern erstatteten, Berichten hat sich ergeben, daß
in Betreff der Zuweisung der, wegen Einzelweidens in Gemeinde= und Privat-
Waldungen angeseßzten, Strafen an die Wald-Eigenthümer nicht überall eine gleiche
Behandlung Statt findet.
Da nun zureichende Gründe nicht vorliegen, aus welchen solche, wegen Einzel-
weidens angesehte Geldbußen ausnahmsweise nicht dem Wald-Eigenthümer, sondern
der Cameralamts-Casse zugetheilt werden sollten, so wird die Finanzkammer des
— Kreises angewiesen, bünftig solche Geldstrafen auf gleiche Weise, wie die, wegen
anderer Waldvergehen erkannten Geldbußen, dem Wald-Eigenthümer, der gesehlichen
Bestimmung gemäß, in dem Falle zu überlassen, wenn das Herkommen oder die
lagerbüchliche Bestimmung nicht etwas Anderes vorschreibt, oder der Eigenthümer
nicht selbst als bestrafter Ercedent erscheint.