Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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26) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern, 
vom 14. Juni 1851, 
die Diäten-Anrechnung der K. Oberforster für Detail-Arbeiten, die sie in Gemeinde= und Privat- 
Waldungen vornehmen, betreffend. 
Der Finanzkammer wird auf das Anbringen vom 51. Mai d. J., betreffend die. 
Frage, ob ein Oberfdrster, wenn er auf Verlangen Gemeinde-Waldungen einschäße, 
auch Nuhungs= und Kulturplane 2c. darüber entwirst, Diä#ten anzurechnen befugt sey, 
zu erkennen gegeben, daß der Oberförster zur Vornahme der Detail-Arbeiten Behufs 
der Abschätzung von Gemeinde= und Stiftungs-Waldungen und der Entwerfung von 
Nühungs= und Kultur-Planen für diese Waldungen nicht verpflichtet, sondern befugr 
ist, die zur Entwerfung der Nuhungs-Uebersicht und der Kultur-Mlane erforderlichen 
Vorarbeiten oder Rotizen zu fordern, mithin nach Maßgabe der Verfügung vom 
5. September 1825 zu einer Diäten-Anrechnung berechtigt ist. 
27) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die Finanzkammer in —, 
vom 16. August 1831, 
betreffend die Frage: inwiefern die Verfügung vom 40. Juni 4850 hinsichtlich des Gebrauchs holzerner 
Hacken ber dem Lese-Holzsammeln auf Waldungen von Privaten, Gemeinden und Guteherrschaften 
anwendbar sey? 
Der Finanzbammer wird in Beziehung auf die angefügte Vorstellung der fürst- 
lich —schen Domänen-Canzlei N., in Betreff der Verfügung vom 10. Juni 1850“) 
hinsichtlich des Gebrauches hölzerner Hacken zum Lese-Holzsammeln, deren Anwendbar- 
keit auf die Waldungen der Privaten, Gemeinden und Gutsherrschaften in dem be- 
sonderen Dekrete vom 15. Juli 1850 ausgesprochen worden ist, zu erkennen gegeben, 
daß, der Natur der Sache nach, die gedachte Verfügung in Beziehung auf Privat-, 
Gemeinde= und gutöherrschaftliche Waldungen bloß als eine forstpolizeilche Vestim- 
mung anzusehen ist, wodurch der Gebrauch von hölzernen Hacken bei dem Sammeln 
von Leseholz für zuläßig, das heißt gegen die forstpolizeilichen Gesehe nicht ver- 
stoßend, erkannt wird, während sie in Ansehung der Staatswaldungen zugleich auch 
"6 *) Oben Nr. 71. Seite 400.
	        
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