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26) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 14. Juni 1851,
die Diäten-Anrechnung der K. Oberforster für Detail-Arbeiten, die sie in Gemeinde= und Privat-
Waldungen vornehmen, betreffend.
Der Finanzkammer wird auf das Anbringen vom 51. Mai d. J., betreffend die.
Frage, ob ein Oberfdrster, wenn er auf Verlangen Gemeinde-Waldungen einschäße,
auch Nuhungs= und Kulturplane 2c. darüber entwirst, Diä#ten anzurechnen befugt sey,
zu erkennen gegeben, daß der Oberförster zur Vornahme der Detail-Arbeiten Behufs
der Abschätzung von Gemeinde= und Stiftungs-Waldungen und der Entwerfung von
Nühungs= und Kultur-Planen für diese Waldungen nicht verpflichtet, sondern befugr
ist, die zur Entwerfung der Nuhungs-Uebersicht und der Kultur-Mlane erforderlichen
Vorarbeiten oder Rotizen zu fordern, mithin nach Maßgabe der Verfügung vom
5. September 1825 zu einer Diäten-Anrechnung berechtigt ist.
27) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die Finanzkammer in —,
vom 16. August 1831,
betreffend die Frage: inwiefern die Verfügung vom 40. Juni 4850 hinsichtlich des Gebrauchs holzerner
Hacken ber dem Lese-Holzsammeln auf Waldungen von Privaten, Gemeinden und Guteherrschaften
anwendbar sey?
Der Finanzbammer wird in Beziehung auf die angefügte Vorstellung der fürst-
lich —schen Domänen-Canzlei N., in Betreff der Verfügung vom 10. Juni 1850“)
hinsichtlich des Gebrauches hölzerner Hacken zum Lese-Holzsammeln, deren Anwendbar-
keit auf die Waldungen der Privaten, Gemeinden und Gutsherrschaften in dem be-
sonderen Dekrete vom 15. Juli 1850 ausgesprochen worden ist, zu erkennen gegeben,
daß, der Natur der Sache nach, die gedachte Verfügung in Beziehung auf Privat-,
Gemeinde= und gutöherrschaftliche Waldungen bloß als eine forstpolizeilche Vestim-
mung anzusehen ist, wodurch der Gebrauch von hölzernen Hacken bei dem Sammeln
von Leseholz für zuläßig, das heißt gegen die forstpolizeilichen Gesehe nicht ver-
stoßend, erkannt wird, während sie in Ansehung der Staatswaldungen zugleich auch
"6 *) Oben Nr. 71. Seite 400.