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eine Verwilligung enthaͤlt, wodurch die Anwendung der gedachten Werkzeuge gestattet
werden soll. Es versteht sich nun von selbst, daß, wenn von Forstpolizei wegen der
Gebrauch hoͤlzerner Hacken als gegen ein verbietendes Gesetz nicht anstoßend erkannt
wird, daraus nicht nothwendig folgt, daß die Holzsammler, gegenuͤber von einem
dritten Wald-Eigenthuͤmer, das Recht haben sollen, dieser Huͤlfsmittel sich zu bedienen.
Ueber einen strittigen Anspruch in Ansehung eines solchen Rechtes, als einen privat-
rechtlichen Gegenstand, wuͤrde vielmehr nur die betreffende Civil-Gerichtsstelle zu er-
kennen haben.
28) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Kreis-Finanz-=
Kammer in —, vom 10. April 1832,
wonach die K. Oberförster für Augenscheine in Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Waldungen, welche
zgzzur Begutachtung von Wald-Ausstockungs-Gesuchen nothwendig sind, keine Diäten anzurech-
nen haben.
Der Finanzkammer wird auf die, im Anbringen vom 25. Februar d. J. gemachte
Anfrage:
ob den Oberfèrstern für Augenscheine in Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-
Waldungen, welche zur Begutachtung von Waldausstockungs-Gesuchen
nöthig sind, Diäten-Anrechnungen gestattet werden dürfen?
hiemit Folgendes zu erkennen gegeben:
Durch die K. Verordnung vom 5. September 1825, im Regierungsblatt
S. 496, wurde unter dem g. 3 bestimmt, daß dem Forstpersonale nur erlaubt
sep, für ungewöhnliche in der Amtsverbindlichbeit desselben nicht
liegende, und durch die Forstdienst-Instruktionen demselben nicht
vorgeschriebene, Verrichtungen in Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-
Waldungen Diäten anzusprechen.
Da nun aber in der Dienst-Instruktion den Oberförstern die Handhabung der
Forstpolizei, und mithin die Aufsicht über Corporations= und Privat-Waldungen
ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist, woraus die forstamtliche Begutachtung und
nöthigenfalls die Beaugenscheinigung der betreffenden Waldplätze durch den Ober-
Förster von selbst folgt, so können dafür weder von der Staatskasse, noch weniger
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