Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Räthe vermöge des Vorbehalts in der Normal-Verfügung des Ministerium des 
Innern vom 26. April 1829 von selbst nicht Statt. 
Die Waldungen der K. Hof-Domänenkammer sind denen der Standesherren, 
welche die Forstgerichtsbarkeit durch eigene Beamte ausüben, gleich zu behandeln. 
Auch hat es in Ansehung solcher Forstfrevel, welche von königlichen, standesherr- 
lichen oder ritterschaftlichen, in beinem Dienst-Verhältnisse zu der Gemeinde stehenden, 
Forstdienern in Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Waldungen entdeckt worden sind, 
bei den bisherigen Bestimmungen (vergl. §. 8 der Instruktion für die K. Forstwarte 
und Waldschüßen) sein Verbleiben, wonach sie bei dem betreffenden K. Forstamte, 
beziehungsweise bei dem betreffenden K. Hof-Cameralamte oder der betreffenden 
standesherrlichen oder ritterschaftlichen Forstgerichtsbarbeits-Beamtung, anzubringen, 
und von diesen ohne Unterschied des Strafmaaßes abzurügen sind. 
Hinsichtlich der Staats-Waldungen ist sich fortwährend nach dem Inhalte des §.3 
der K. Verordnung vom 11. März 1822 und des §. 3 der Instruktion für die 
K. Oberförster zu achten, wodurch die Abrügung der in denselben begangenen Forst- 
Vergehen den K. Forstämtern übertragen ist, ohne Unterschied, ob sie einer Gemeinde- 
Markung angehdren, oder einer Gemeinde bloß in gerichtlicher und polizeilicher Be- 
ziehung zugetheilt sepen. 
52) Anweisung des K. Finanz-Ministerium, vom 9. December 1837, 
die Jagd-Ausübung betreffend. 
Zu Verhütung von Unglücksfällen auf Jagden, insbesondere bei der Theil- 
nahme mehrerer Personen, werden im Einverständnisse mit dem K. Ministe- 
rium des Innern folgende Vorschriften ertheilt, welche die K. Forstdiener bei Aus- 
übung der Jagd nicht nur selbst zu beobachten, sondern auf deren Beobachtung sie 
auch bei sämtlichen Jagd-Inhabern, Jagdpächtern und Jagd-Administratoren zu sehen 
haben. 
. 1. 
Bei Ausuͤbung der Jagd ist nur solchen Personen Theilnahme zu gestatten, 
welche als vorsichtig und nüchtern bekannt, mit gesundem Gesichts= und Gehèr-Sinn 
begabt, und in der Behandlung des Gewehrs erfahren sind, auch sich mit den
	        
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