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Räthe vermöge des Vorbehalts in der Normal-Verfügung des Ministerium des
Innern vom 26. April 1829 von selbst nicht Statt.
Die Waldungen der K. Hof-Domänenkammer sind denen der Standesherren,
welche die Forstgerichtsbarkeit durch eigene Beamte ausüben, gleich zu behandeln.
Auch hat es in Ansehung solcher Forstfrevel, welche von königlichen, standesherr-
lichen oder ritterschaftlichen, in beinem Dienst-Verhältnisse zu der Gemeinde stehenden,
Forstdienern in Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Waldungen entdeckt worden sind,
bei den bisherigen Bestimmungen (vergl. §. 8 der Instruktion für die K. Forstwarte
und Waldschüßen) sein Verbleiben, wonach sie bei dem betreffenden K. Forstamte,
beziehungsweise bei dem betreffenden K. Hof-Cameralamte oder der betreffenden
standesherrlichen oder ritterschaftlichen Forstgerichtsbarbeits-Beamtung, anzubringen,
und von diesen ohne Unterschied des Strafmaaßes abzurügen sind.
Hinsichtlich der Staats-Waldungen ist sich fortwährend nach dem Inhalte des §.3
der K. Verordnung vom 11. März 1822 und des §. 3 der Instruktion für die
K. Oberförster zu achten, wodurch die Abrügung der in denselben begangenen Forst-
Vergehen den K. Forstämtern übertragen ist, ohne Unterschied, ob sie einer Gemeinde-
Markung angehdren, oder einer Gemeinde bloß in gerichtlicher und polizeilicher Be-
ziehung zugetheilt sepen.
52) Anweisung des K. Finanz-Ministerium, vom 9. December 1837,
die Jagd-Ausübung betreffend.
Zu Verhütung von Unglücksfällen auf Jagden, insbesondere bei der Theil-
nahme mehrerer Personen, werden im Einverständnisse mit dem K. Ministe-
rium des Innern folgende Vorschriften ertheilt, welche die K. Forstdiener bei Aus-
übung der Jagd nicht nur selbst zu beobachten, sondern auf deren Beobachtung sie
auch bei sämtlichen Jagd-Inhabern, Jagdpächtern und Jagd-Administratoren zu sehen
haben.
. 1.
Bei Ausuͤbung der Jagd ist nur solchen Personen Theilnahme zu gestatten,
welche als vorsichtig und nüchtern bekannt, mit gesundem Gesichts= und Gehèr-Sinn
begabt, und in der Behandlung des Gewehrs erfahren sind, auch sich mit den