Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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1) Die Befugniß und Verbindlichkeit der Gemeinden zur Aufstellung von Salz- 
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Verschleußern wird durch die Bekanntmachung des K. Finanz-Ministerium 
vom 30. December v. IJ., wornach der Handel mit Salz für Handels-Berech- 
tigte überall frei gegeben ist, nicht aufgehoben, indem durch die hier ertheilte 
Erlaubniß nur das Recht zum Salzverkaufe weiter als bisher ausgedehut 
werden wollte. Es steht daher den Gemeinden auch in Zukunft das Recht 
zu, Personen, welche nicht zum Handel berechtigt sind, als Salz-Verschleußer 
aufzustellen, so wie hinwiederum die Gemeinden verpflichtet sind, für die 
Aufstellung solcher Verschleußer besorgt zu seyn, wenn solches das Interesse 
der Salz-Consumenten erheischt. 
Die fruͤher ertheilte Vorschrift, wonach ein Verschleußer von Kochsalz nicht 
auch zugleich den Detailhandel mit Steinsalz besorgen durfte, ist aufgehoben, 
und es steht daher vom 1. Februar d. J. an Jedem, der zum Salz-Ver- 
schleuße überhaupt berechtigt ist, zu, nach seiner Wahl mit einer oder den 
beiden Salzgattungen Handel zu treiben. Ebenso wird 
die frühere Bestimmung des §+&. 11 der Instruktion für die Salz-Fabtore, daß 
das Kochsalz auch in ganzen Fässern nur zu dem allgemeinen Verkaufspreise 
von den Faktorieen an Privaten abgegeben werden dürfe, aufgehoben und 
gestattet, daß von den fortbestehenden Faktorieen, sowohl Koch= als Stein- 
Salz, Faß= oder Centner-Weise um die Preise von beziehungsweise 4 fl. 652 kr. 
und 2 fl. 153 br. an Jedermann verkauft wird. 
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