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Akten voriger Instanz, bei Vermeidung mißliebiger Verfügungen, in ihren einzurei-
chenden Beschwerde-Ausführungen rechtsgehdrig nachzuweisen.
6) Erlaß des Civil-Senats des. K. Ober= Tribunals an die K. Ge-
richtshöfe, vom 17, September 1821,
betreffend: die Obliegenheit der Prokuratoren, die ihrer Partey anberaunnen Termine von Amtswegen
« zu wahren.
Da sich vor Kurzem der Fall ercignet hat, daß ein Ober-Justiz-Prokurator den
seiner Partey anberaumten peremtorischen Gegenbeweis-Termin versäumt und in seiner
Verantwortung sich damit entschuldigt hat, daß er in der betreffenden Sache nicht
Schriftverfasser gewesen, sondern nur die Prokura gehabt und die ihm von seiner
Partey zugebommenen Schriften ohne Aufenthalt dem Gerichtshofe übergeben habe,
ein solcher Entschuldigungsgrund aber schlechterdings nicht genügen kann, vielmehr
ein jeder Gerichtshofs-Anwalt schon als solcher die seiner Partey anberaumten dilatori-
schen oder peremtorischen Termine von Amtswegen, und ohne von seiner Partey hiezu
besonders aufgefordert oder Schriftverfasser derselben zu seyn, mit Sorgfalt zu wahren,
und überhaupt alle Rechtsnachtheile von derselben abzuwenden verbunden ist, keines-
wegs also sich nur auf die Uebergabe der Schriften oder Uebermachung der richterlichen
Beschlüsse an seine Partey zu beschränken hat: so hat man für nothig erachtet, zu
Verhütung unnöthiger, den Lauf der Justiz nur stdrender Incident= und Restitutions-
Prozesse, welche durch dergleichen Versäumnisse eines Amwalts entstehen, dem K. Gerichts-
hofe hievon Notiz zu geben, mit dem Auftrage, die angehdrigen Ober-Justiz-Probura-
toren gleichfalls zu ihrer Nachachtung von jenem Falle in Kenmniß zu sehen.
7) Auszug aus einem Erlasse des K. Justiz-Ministerium an den
Eivil-Senat des K. Ober-Tribunals, vom 29. September 1321,
betreffend: die Befugniß der Administratiostellen zu provisorischen Verfügungen in Verwaltungssachen,
welche auf privatrechtlichen Verhälknissen beruhen.
Dem Senate wird in Betreff der mehrfältig zur Sprache gekommenen Competenz-
Streitigkeiten zwischen den Justiz= und Regierungs-Behörden 2c. 2c. hiemit Folgendes
zu erkennen gegeben: