481
4) Erlaͤuternde Bemerkungen zu dem Abgabengesetz vom 26. De—-
cember 1823 (enthaltend Erlaß des K. Steuer-Collegium an die Oberaͤmter
zugefertigt).
a) In Beziehung auf die Steuer von Aktiv-Capitalien.
g. 1.
(Ad g. 5 des Gesetzes.)
Diejenigen Capitalien, welche württembergische Unterthanen bei irgend einem
auswärtigen Staate angelegt haben, werden nach dem Curs, wie solcher an dem
Normaltag, 1. Juli 1823, bestanden, in Besteuerung gezogen.
Jeder, der dergleichen Capitalien zur Besteuerung fatirt, und die Reduktion der-
selben, von dem Renn= auf den wirklichen wahren Werth verlangt, hat sich über den
Curs, durch Vorweisung einer Urkunde von einem, seinem Wohnort zunächst gelegenen,
Wechselhaus auszuweisen.
Uebrigens findet eine Redukbtion der Capitalien zur Besteuerung aus dem Grunde,
daß solche Capitalien weniger als 5 Procent Interesse tragen, nicht Statt.
C. 2.
(Ad &.6 des Gesetzes.)
Außer den in diesem Paragraphen aufgezählten Steuerpflichtigen sind auch
Auêländer, welche sich in Württemberg niedergelassen haben, in dem Falle zur Ver-
strncrung ihrer Capitalien verbunden, wenn sie nicht nachweisen bönnen, daß sie noch
mit einem auswärtigen Staate in einer staatsbürgerlichen Verbindung stehen.
Diejenigen, welche in verschiedenen Staaten domicilirt sind, haben die Capitalien,
welche sie in den andern S.taaten besiten, worin sie zugleich domicilirt sind, nicht zu
versteuern. Diejenigen Capitalien aber, welche sie in einem Staate besitzen, in welchem
sie nicht zugleich domicilirt sind, unterliegen der diesseitigen Vesteuerung.
g. 5.
M 7 des Gesetzes.)
Bei der Frage wegen Beslteuerung der in diesem Paragraphen erwähnten Zieler
kommt es nicht auf die Art und Weise ihrer Entstehung, sondern nach der klaren
Bestimmung des 9. 11 des Gesetzes auf den Bestihstand am 1. Juli 1825 an.
Es sind mirhin alle an diesem Normaltage vorhanden gewesenen Zieler, nach
der im 9.7 des Gesetzes gegebenen Vorschrift, beizuziehen.
61