Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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4)  Erlaͤuternde  Bemerkungen  zu  dem  Abgabengesetz  vom  26.  De—-cember
  1823  (enthaltend  Erlaß  des  K.  Steuer-Collegium  an  die  Oberaͤmter
zugefertigt).

a)  In  Beziehung  auf  die  Steuer  von  Aktiv-Capitalien.
g.  1.
(Ad  g.  5  des  Gesetzes.)

Diejenigen  Capitalien,  welche  württembergische  Unterthanen  bei  irgend  einem
auswärtigen  Staate  angelegt  haben,  werden  nach  dem  Curs,  wie  solcher  an  dem
Normaltag,  1.  Juli  1823,  bestanden,  in  Besteuerung  gezogen.

Jeder,  der  dergleichen  Capitalien  zur  Besteuerung  fatirt,  und  die  Reduktion  derselben,
  von  dem  Renn=  auf  den  wirklichen  wahren  Werth  verlangt,  hat  sich  über  den
Curs,  durch  Vorweisung  einer  Urkunde  von  einem,  seinem  Wohnort  zunächst  gelegenen,
Wechselhaus  auszuweisen.

Uebrigens  findet  eine  Redukbtion  der  Capitalien  zur  Besteuerung  aus  dem  Grunde,
daß  solche  Capitalien  weniger  als  5  Procent  Interesse  tragen,  nicht  Statt.

C.  2.
(Ad  &.6  des  Gesetzes.)

Außer  den  in  diesem  Paragraphen  aufgezählten  Steuerpflichtigen  sind  auch
Auêländer,  welche  sich  in  Württemberg  niedergelassen  haben,  in  dem  Falle  zur  Verstrncrung
  ihrer  Capitalien  verbunden,  wenn  sie  nicht  nachweisen  bönnen,  daß  sie  noch
mit  einem  auswärtigen  Staate  in  einer  staatsbürgerlichen  Verbindung  stehen.

Diejenigen,  welche  in  verschiedenen  Staaten  domicilirt  sind,  haben  die  Capitalien,
welche  sie  in  den  andern  S.taaten  besiten,  worin  sie  zugleich  domicilirt  sind,  nicht  zu
versteuern.  Diejenigen  Capitalien  aber,  welche  sie  in  einem  Staate  besitzen,  in  welchem
sie  nicht  zugleich  domicilirt  sind,  unterliegen  der  diesseitigen  Vesteuerung.

g.  5.
M  7  des  Gesetzes.)

Bei  der  Frage  wegen  Beslteuerung  der  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Zieler
kommt  es  nicht  auf  die  Art  und  Weise  ihrer  Entstehung,  sondern  nach  der  klaren
Bestimmung  des  9.  11  des  Gesetzes  auf  den  Bestihstand  am  1.  Juli  1825  an.

Es  sind  mirhin  alle  an  diesem  Normaltage  vorhanden  gewesenen  Zieler,  nach
der  im  9.7  des  Gesetzes  gegebenen  Vorschrift,  beizuziehen.

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