Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Liste)  beurkundete  Angabe  nothwendig,  daß  die  Zinse  aus  den  Capitalien
ihre  Haupt-Nahrungsquelle,  und  daß  solche  zu  ihrem  Unterhalte
erforderlich  seyen.

Diese  Befreiung  findet  auch  in  dem  Falle  Statt,  wenn  solche  Personen
  noch,  neben  einem  unter  2000  fl.  betragenden  Capital-Vermögen,  ein
Einkommen  aus  anderen  Quellen  beziechen,  und  das  gesammte  Einkommen
derselben  die  Nußung  eines  Capitals  von  2000  fl.  nicht  übersteigt.

b)  Pflegsöhnen,  welche  die  Lehrjahre  zurückgelegt  haben,  Dienstbnechten  und
Mägden,  bann  bloß  in  den  außerordentlichen  Fällen  eine  Eremtion
von  Besteurung  ihrer  nicht  über  2000  fl.  betragenden  Capitalien  zugestanden
werden,  wenn  sie  die  Interessen  aus  diesen  Capitalien,  entweder  wegen
Kränklichbeit,  Schwächlichbeit  und  sonstiger  personlicher  Berhältnisse,  zu  ihrem
Lebens-Unterhalte  nöthig  haben,  oder  wenn  sie  jenen  Ertrag  zum
Unterhalte  eines  unehelichen  Kindes  verwenden  mäsen.

Bei  Pfleglingen,  so  wie  bei  Personen,  welche  wegen  Alters  und  Gebrechlichbeit
  die  Eremtion  ansprechen,  ist  jedes  Mal  ihr  Alter  beizusenzen.

c)  Die  Erxemtions-Ansprüche  in  Ansehung  derjenigen  Capitalien,  deren  Besißer
die  Berbimdlichkeit  eines  Leibgedings  auf  sich  baben,  werden  nach  den  sonnigen

  Verhältnissen  der  Capital-Besißer,  z.  B.  ob  sie  irgend  einen  Erwerb
oder  sonst  ein  Einkommen  haben,  beurtheilt,  und  es  kommen  hiebei  die  persnlichen
  Verhältnisse  der  vom  Leibgedinge  Lebenden  nicht  in  Betracht.

Dagegen  licgt

d)  die  Capitalsteuer-Entrichtung  von  nuhnießlichen  Capitalien  dem  Rutznießer
ob,  und  es  findet  ein  Unterschied  zwischen  solchen,  und  den  mit  Nußen  und
Eigenthum  zustehenden  Capitalien,  nicht  Statt.

Auch  bei  Exemtions-Ansprüchen  sind  sowohl  die  eigenthümlichen,  als
die  nuhnießlichen  Capitalien  in  die  zur  Befreiung  geeignete  Summe  von
2000  fl.  einzurechnen.

e)  Soldaten  haben  als  solche  keine  Steuer-Freiheit  anzusprechen,  und  unterliegen
  der  Besteurung  gleich  Andern.

sfDas  anerstorbene  väterlitye  oder  mütterliche  Vermögen  der  Kinder,  wovon
den  Eltern  die  Nusnießung  gese-lich  zusteht,  und  das  nicht  in  Capitalien
  besteht,  welche  abgesondert  verwaltet  werden,  sondern  unter  dem