Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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C. 18. 
(Ad §. 27 des Gesetzes.) — 
s)UnterDiejenigen,welchedaöGksctzvondetESteuersreispricht,sindnament- 
lich auch zu rechnen: 
1) die Repetenten bei der Universität Tübingen und den niedern Seminarien; 
2) die im Tag= oder Wochen-Lohn stehenden gemeinen Arbeiter (Laboran- 
ten) bei den Salinen= und Hütten-Aemtern, nicht aber die mit fürem 
Gehalte oder mit Taggelde angestellten niedern Offfcianten; 
5) die Wegknechte, weil deren Einkommen nur aus zilsammengczogenen 
Taglöhnen besteht; 
) Privatlehrer und Haus-Informatoren, welche nicht bei einer Lehr-Anstalt 
angestellt sind; 
5) das Personal der in die Elasse der eigentlichen Domestiken gehbrigen 
Dienerschaften; 
6) Medaillengehalte, so lange deren Inhaber keinen Kof-, Staats= oder 
Commun-Dienst bebleiden; 
7) ahy der Fiscus charilotivus, 
6) der geistliche Unterstüqzungs-Fonds, und 
3) der katholische Interkalar-Fonds mit ihren Einkünften von vacanten 
Besoldungstheilen erledigter Kirchenstellen. 
b) Die Schullehrer sind nur dann von der Steuer befreit, wenn ihr Einkommen, 
mit Einschluß der Getreide-Besoldungen und Zehenten, die Summe von Soaffl. 
uscht übersteigt. 
Wenn solche jedoch Rebenämter bekleiden, und das Einkommen von 
diesen verschiedenen Aemtern die Summe von 300 fl. übersteigt, so sind sie 
der Steuer unterworfen. 
Wac) Unter die Getreidebesoldungen, von welchen bis auf 200 fl. die Steuer der 
ersten Elasse mit 1 fl. 20 kr. abzuziehen ist, sind ebenfalls die Getreidezehnten 
der Geistlichen 2c. zu rechnen ?). (Zu dem Getreide sind auch Haber, Gerste, 
Erbsen, Linsen und Wicken zu zählen.) 
  
*) Die Bestimmung wegen Freilassung der Natural: Besoldungen ist durch das Gesetz vom 22. Juli 1836 
aufgegeben worden.
	        
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