Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Dieser Abzug ist jedoch nur Denjenigen gestattet, welche ihr Getreide in 
Natura abzufassen verbunden sind, und nicht auf Diejenigen auszudehnen, 
welche ihre Naturalien in den etatsmäßigen Geldpreisen zu beziehen das 
Recht haben. 
C. 10. 
(Ad §. 28 bes Gesetzes.) 
Zu dem steuerbaren Gehalte der Vikarien, Aktuarien, Substituten und übrigen 
Schreiberei-Gehülfen, Handlungs-Commis und Apotheker-Gehöülfen, wird, 
wenn solcher die Summe von 100 fl. Uübersteigt, auch die freie Kost und der 
Wein, nach einem von den Lokalbehörden zu bestimmenden Aversum gerechnet. 
Die Wohnungen derselben sind frei. 
Unter die zufälligen Einnahmen der Geistlichen gehèren auch die Stolgebühren 
und erlaubte Verehrungen, z. B. Herbsttrunk; bei dem Forstpersonale, den 
Zoll= und Accise-Visitatoren und Zoll-Gardisten die Anbring-Geböhren; 
bei den Kastenknechten das Meßgeld, jedoch nicht der Wenderlohn. 
Der Ertrag dieser zufälligen Einnahmen ist nach dem letztberflossenen 
Etats-Jahre gewissenhaft zu fatiren. 
*i 
(Ad §. 20 des Gesetzes.) 
) Bei den frrirten Wein= und Frucht-Besoldungen findet kein Abzug 
von Transporkkosten, Meßgeld 2c. Statt. 
hb) Die Zehnten werden, dem Gesehe vom 29. Juni 1821 gemäß, auf die in 
demselben &##. 21 und 29 vorgeschriebene Weise, nach dem Durchschnitts- 
Ertrage von den Jahren 1317, 1318 ung 1819 in Berechnung genommen, 
wogegen dann abgezogen werden: 
bei den selbst eingeheimsten Zehnten und Gölten die wirblichen 
Erhebungskosten, bei verpachteten Zehnten aber der zehnte Theil des 
Pacht-Erlöses. 
Tc) Bei den Besoldungsgütern, von welchen in jedem Falle der örtliche Pachtwerth 
zu fatiren ist, darf, außer der etwa hieraus zu emrichtenden Grundsteuer, 
nichts in Abzug gebracht werden. 
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# 
b) 
*) Siehe die vorangehende Anmerkung.
	        
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