Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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und Schullehrer, finden keine weitere Abzuͤge Statt, auch in dem Falle nicht, 
wenn sie mehr aufwenden, als ihnen hiefür ausgeseßt ist; 
b) Denjenigen, welchen für Gehülfen kein besonderer Gehalt ausgeseht wurde, 
ist der Abzug eines Aufwandes für einen solchen nur dann gestattet, wenn 
der Umfang des Amtes, oder Kränklichkeit des Dieners, die Haltung eines 
Gehülfen wirklich erfordert. 
Für einen solchen Gehülfen darf das Salair, und wenn freic Kost und 
Wein gereicht, auch Logis gegeben wird, hiefür höchstens 150 fl. in Abzug 
gebracht werden. 
Dem Forstpersonal wird kein Abzug für einen Gehülfen gestattet, da 
dieses zu Haltung eines solchen nicht verbunden ist. 
Beiträge zum Wittwen-Fiskus, zu Lese-Anstalten 2c., Aufwand für Mahl- 
zeiten 2c. dürfen nicht in Abzug gebracht werden, wohl aber eigentliche, auf 
die Pfarreigesälle fundirte Lasten, z. B. die Verpflichtung zu Haltung von 
Vaselvieh, Baulasten rc. 
Wenn ein Besoldeter seine Amtswohnung ganz im Bau zu erhalten hat, so 
dürfen für ein Hauptgebäude höchstens 50 fl. in Abzug gebracht werden; 
dagegen passirt nichts in Abzug für Erhaltung bleiner Nebengebäude, sowie 
für die Verbindlichkeit zur Bestreitung der bleineren Reparaturen. 
. 22. 
Wenn ein Steuerpflichtiger im Laufe des Etatsjahrs stirbt, so ist die Berechnung 
der Steuerschuldigkeit desselben vom 1. Juli an, bis zu dessen Todestage, auf die im 
K. 19 der Vollziehungs-Instruktion bemerbte Weise, zu behandeln, und neben dem- 
selben zugleich seine Wittwe mit dem Vetrage des ihr zugekommenen Sterbe-Quartals 
und der ihr ausgesetzten Pension, aufzuführen, und davon (dem Vetrage des Sterbe- 
Quartals und der Pension) die Steuer in einer Summe zu berechnen. 
Wenn das Eine oder Andere bei der Uebergabe des Verzeichnisses noch nicht be- 
stimmt, oder einer Wittwe gar nicht zu Theil geworden wäre, so ist solches jedes 
Mal in dem Verzeichnisse zu bemerken. 
Die Pensionen der Kinder von Staatsdienern sind von denen der Wittwen, 
und zwar von jedem einzelnen, abgesondert zu behandeln. 
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