Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

492 
. 25. 
Wenn nach vorstehenden Vorschriften das Einkommen eines Stenerpflichtigen 
sich nicht, oder nur unbedeutend verändert hat, so genügt es, wenn ein solcher Steuer- 
Pflichtiger beurkundet, daß sein Einkommen gegen das pr. 182; sich gleich geblieben 
sep, und es ist sodann sowohl der Betrag des Einkommens, als der Steuer, nach 
diesem Vorgang in das Steuer-Verzeichniß pr. 1334 aufzunehmen. 
§. 24. 
Da das Eeseß vom 29. Juni 1821, §&. 55, so wie die Vorschriften für die Voll- 
ziehung desselben, &6. 15 und 16, nicht überall gehörig befolgt, hiedurch aber die Ge- 
schäfte sehr vermehrt, auch viele Irrungen veranlaßt worden sind, so werden die 
K. Cameralämter zu genauer Befolgung jener Vorschriften hiemit besenders aufge- 
fordert, auch dieselben zugleich angewicsen, jeden von ihnen bezahlten Gehalt, mir 
welchem noch ein weiteres Einkommen verbunden ist, so wie jede Ergenzungs-Pension, 
dem betreffenden Oberamte zur Besteuerung mit dem übrigen Amts-Einkommen an- 
zuzeigen, damit solche Personen nicht, wie bisher so häufig geschehen ist, in den 
Steuer-Verzeichnissen doppelt aufgeführt werden. 
. 25. 
Die summarischen Steuer-Verzeichnisse sind je mit den vorhergehenden zu vergleichen, 
und es haben daher die K. Ober= und Cameral-Aemter bei jedem Steuerpflichtigen, 
mit welchem im Laufe des Etatsjahrs eine Veränderung durch Versehung, Wegzug re. 
vorgegangen ist, und welcher deßwegen von 1821 die ganze Jahressteucr oder mir 
einen Theil derselben, entweder nicht mehr, oder zum ersten Male bezahlt, zu 
bemerken, an welche Casse derselbe in der Folge seine Steuer zu bezahlen hat, oder 
von welcher Casse diese biöher eingezogen worden ist. 
Die Fatenten selbst sind durchaus in derjenigen Ordnung aufzuführen, wie 
sie im vorhergehenden Steuer-Verzeichnisse einkommen. 
5) Note des K. Steuer-Collegium an den K. katholischen Kirchen- 
Rath, vom 9. April 1825, 
worin die Steuer-Pflichtigkeit der katholischen Pfarrverweser und Vicarien von demjenigen Gebalte. 
welchen sie aus dem Jutercalar-Fonds beziehen, ausgesprochen wird. 
Dem K. katholischen Kirchenrathe hat die unterzeichnete Stelle auf die Anfrage 
des katholischen Dekanatamts in — zu erwiedern die Ehre, daß zwar früher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.