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daß der Stelle in dem Accifegesese vom 18. Juli 1824, K. 15:;
„wenn der dreißigfache Betrag der Accise den Werth der Sache über-
steigt, so wird dieser statt des dreißigfachen Betrags als Strafe an-
geseßzt“,
in der Anwendung die der Verabschiedung zuwiderlaufende Auslegung gegeben wer-
den bönnte: —
„daß fuͤr geringere Vergehen, welche mit dem zehn- und fuͤnfzehnfachen
Vetrag der Accise bedroht seyen, eine den Werth der Sache uͤbersteigende
Strafe ansgesprochen wuͤrde“,
und deßhalb eine der Verabschiedung entsprechende Erlaͤuterung erforderlich sey, wird
dem Ober= und Cameral-Amte in Gemäßheit höchster Entschließung die Belehrung
ertheilt:
„daß die Strasen wegen Accisevergehen, wenn sie auch in einem geringern
als dem dreißigfachen Accisebetrage bestehen, wie z. B. bei der Schlacht-
Accise Fälle vorkommen können, überhaupt den Werth der Sache niemals
übersteigen dürfen.“
5) Auczug aus einem Erlasse des K. Steuer-Collegium an die-
Cameralämter, vom 5. Januar 1826,
betreffend: Verfügungen wegen Controlirung der Schlacht-Viehverkäufe.
Da die Verordnung vom 17. Mai 1325, in Betreff der Controlirung der Schlacht-
Viehverkäufe, nicht bei allen Cameralämtern gehdrig beobachtet wird, so sieht man
sich veranlaßt, Folgendes zur pünktlichen Befolgung zu erlassen.
Diejenigen Extrabte, welche aus den — von den Ortsvorstehern übergebenen
Viehverkaufs-Registern für andere Cameralämter gefertigt werden, aus deren Bezirk
Mebger oder Wirthe Vieh erkauft haben, bleiben bei jener Beamtung, welche die
letzte Columne zu suppliren hat, um so mehr, als auch diese im Falle einer Defrau-
dation die Untersuchung einzuleiten hat.
In solchen Fällen, vo Mehßger und Wirthe das erkaufte Vieh nicht gleich
schlachten, solches vielmehr mit ihrer Heerde laufen lassen, oder noch einige Zeit auf-
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