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11) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Cameralämter, vom
10. Juli 1828,
betreffend: die Schlacht-Accise, welche in dem Falle zu bezahlen ist, wenn ein im Schlacht-Akorde
stehender Metzger einen Antheil an einen nicht im Akkorde siehenden Metzger verkauft, den der
Letztere dann aushaut.
Dem K. Cameralamte wird unter Beziehung auf den Erlaß Lom 22. Septem-
ber 1826 in Folge Finanz-Ministerial-Debrets vom 1. d. M. eröffnet, daß von den-
jenigen Vieh-Antheilen, welche ein im Schlacht-Accise-Akkord stehender Meßger an
einen andern nicht im Akkorde stehenden Mesger verkauft, die der Lebtere alsdann
auchaut, die verhältnißmäáßige Rate der Schlacht-Accise von diesem zu bezahlen, und
diese Bedingung jedem Schlacht-Accise-Akkord ausdrücklich beizufügen ist.
12) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die Cameralämter, Lom
27. Juni 1829 (an demselben Tage auch den K. Oberämtern mitgetheilt),
betreffend: einige Besitimmungen für die Controlirung der Schlacht-Accise-Entrichtung.
Durch den Erlaß vom 19. Juni 1327 sind zu Controlirung der Schlacht-Accisfe-
Entrichtung einige Bestimmungen gegeben, welche nach neueren Erfahrungen nicht
mehr allgemein festgehalten, und daher zu genauer Beobachtung in Erinnerung ge-
bracht werden.
Zugleich sieht man sich aber auch veranlaßt, folgende weitere Bestimmungen zu
ertheilen:
1) Jeder Mehßger und mit dem Mehgen sich befassende Wirth hat, sobald er
ein Stück Vieh erbauft hat, er mag es sogleich schlachten oder nicht, dem
Orts-Acciser die Anzeige davon zu machen, und gleichzeitig die Urkunde
darüber zu übergeben.
2) Von jedem Wiederverkauf eines Stuͤck Viehes haben die Metzger und Wirthe,
wie andere Unterthanen, dem Orts-Vorsteher ihres Wohnorts eine Anzeige
zu machen, der denselben in das Verkaufs-Register aufzunehmen und dem
Orts-Acciser ein Certificat daruͤber zuzustellen hat.