Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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11) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Cameralämter, vom 
10. Juli 1828, 
betreffend: die Schlacht-Accise, welche in dem Falle zu bezahlen ist, wenn ein im Schlacht-Akorde 
stehender Metzger einen Antheil an einen nicht im Akkorde siehenden Metzger verkauft, den der 
Letztere dann aushaut. 
Dem K. Cameralamte wird unter Beziehung auf den Erlaß Lom 22. Septem- 
ber 1826 in Folge Finanz-Ministerial-Debrets vom 1. d. M. eröffnet, daß von den- 
jenigen Vieh-Antheilen, welche ein im Schlacht-Accise-Akkord stehender Meßger an 
einen andern nicht im Akkorde stehenden Mesger verkauft, die der Lebtere alsdann 
auchaut, die verhältnißmäáßige Rate der Schlacht-Accise von diesem zu bezahlen, und 
diese Bedingung jedem Schlacht-Accise-Akkord ausdrücklich beizufügen ist. 
12) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die Cameralämter, Lom 
27. Juni 1829 (an demselben Tage auch den K. Oberämtern mitgetheilt), 
betreffend: einige Besitimmungen für die Controlirung der Schlacht-Accise-Entrichtung. 
Durch den Erlaß vom 19. Juni 1327 sind zu Controlirung der Schlacht-Accisfe- 
Entrichtung einige Bestimmungen gegeben, welche nach neueren Erfahrungen nicht 
mehr allgemein festgehalten, und daher zu genauer Beobachtung in Erinnerung ge- 
bracht werden. 
Zugleich sieht man sich aber auch veranlaßt, folgende weitere Bestimmungen zu 
ertheilen: 
1) Jeder Mehßger und mit dem Mehgen sich befassende Wirth hat, sobald er 
ein Stück Vieh erbauft hat, er mag es sogleich schlachten oder nicht, dem 
Orts-Acciser die Anzeige davon zu machen, und gleichzeitig die Urkunde 
darüber zu übergeben. 
2) Von jedem Wiederverkauf eines Stuͤck Viehes haben die Metzger und Wirthe, 
wie andere Unterthanen, dem Orts-Vorsteher ihres Wohnorts eine Anzeige 
zu machen, der denselben in das Verkaufs-Register aufzunehmen und dem 
Orts-Acciser ein Certificat daruͤber zuzustellen hat.
	        
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