Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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sie damit nicht in die dritte Elasse gesetzt werden, sie dieselbe sogleich weg- 
schaffen würden, so ist eine solche Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung 
so wenig zulässig, daß dergleichen im Geseße nicht begünstigte Hunde-Besitzer 
die sie treffende Abgabe zu leisten schuldig sind, gleichviel, ob sie durch ihre unge- 
reimte Drohung, wodurch übrigens ihr Vorgeben der Unentbehrlichkeit von 
selbst widerlegt wird, sich der gesehlichen Auflage zu entziehen suchen oder nicht; 
3) von selbst versteht es sich, daß das Vorgeben, Hunde zu Bewachung von un- 
bewohnten, sogenannten Landhäusern 2c. Sicherheits halber halten zu müssen, 
keine Beachtung verdient 2c.; 
die Hunde der als Mehger eingekauften Wirthe, welche von Zeit zu Zeit zu 
ihrem eigenen Verbrauche in's Haus schlachten, können, da diese Wirthe das 
Mehger-Handwerb nicht eigentlich gewerbsmäßig treiben, auch nicht in die 
Elasse derjenigen Hunde gezählt werden, welche nach Lil. A. um des Gewerbs 
willen nothwendig sind; 
muß von allen Hunden ohne Ausnahme die Abgabe an demjenigen Ort ent- 
richtet werden, wo sich die Hunde zur Zeit der Aufnahme befinden, und die 
Einrede, daß man den Hund z. B. in der Verböstigung habe, kann um so 
weniger geltend gemacht werden, als hierunter nicht allein allen Mißbräuchen 
begegnet, sondern auch das Interesse der Orts-Armenkassen gesichert werden muß. 
Hieraus folgt in Beziehung auf die Art der Entrichtung der Abgabe 
von selbst, daß, wenn wegen der quartalweisen Zahlung, z. B. wenn Be- 
standschäfer im Herbst abfahren 2c., Anstände eintreten könnten, die Abgabe 
im ersten oder wenigstens in dem Quartal für das ganze Jahr vollständig 
geleistet werden muß, wo solche Anstände sich voraussehen lassen. 
Der Einbringer hat sich solche Fälle genau zu merken und für den richtigen 
Einzug besorgt zu seyn. 
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2) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium, 
vom 27. September 1824, 
betreffend: die Besteuerung der bei den Post-Anstalten verwendeten Hunde. 
Auf eine von der K. General-Postdirektion in Frankfurt, hinsichtlich der bei der 
Postanstalt verwendeten Hunde, eingekommene Vorstellung hat man unter dem 
heutigen die Entscheidung gegeben, daß 
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