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10) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das Accise-Revisorat, vom
16. Juli 1851,
2 betreffend: die Abgabe von den zu Treibung von Rädern dienenden Hunden.
Das K. Accise-Revisorat wird zur Nachachtung in Kenntniß geseht, daß vermöge
Resolution des K. Finanz-Ministerium vom 9. d. M. von den zu Treibung von
Rädern dienenden Hunden, in analoger Anwendung der für die Hunde der Nagel-
schmiede bestehenden Ausnahme, nur die Abgabe von 25 kr. zu erheben ist.
11) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium,
vom 20. August 1851,
betreffend: die Classifikation der Hunde, welche zur Bewachung isolirter Bierkeller und Bleichen ver-
wendet werden, ingleichen die Erklärung des in dem Gesetze gebrauchten Ausdrucks: „abgelegene
Häuser.“
Dem K. Steuer-Collegium wird hiedurch auf seinen Bericht vom —, in Betreff
der Anwendung des Gesehßes über die Abgabe von Hunden, eröffnet, daß Sich Seine
Königliche Majestät aus Veranlassung des Höchstdenselben über die dießfällige
Beschwerde der Amtsversammlung von N. erstatteten Vortrags durch höchste Entschlie-
fung vom 30. v. M. damit einverstanden erblärt haben, daß die Hunde, welche zu
Bewachung isolirter Bierkeller gehalten werden, gleich denen, welche Bleichen bewachen,
mit der Abgabe dritter Elasse belegt werden, und daß zu gleichförmiger Anwendung
des Gesehes der — von demselben gebrauchte Ausdruck: „abgelegene Häuser“ dahin.
erblärt werde, daß hierunter solche Gebäude zu verstehen seyen, welche 100 und mehr
Schritte von Nachbarn entfernt stehen.
12) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das Accise-Reoisorat, vom
17. März 1852,
wonach der Besitzskand vom 1. Juli für die Schuldigkeit der Hunde-Abgabe vom ganzen Jahre entscheidet.
Das K. Accise-Revisorat wird auf seinen Bericht beschieden, daß, da nach dem
Hunde-Abgabengesetze §. 4 der Besißstand vom 1. Juli für die Schuldigkeit der