Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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10) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das Accise-Revisorat, vom 
16. Juli 1851, 
2 betreffend: die Abgabe von den zu Treibung von Rädern dienenden Hunden. 
Das K. Accise-Revisorat wird zur Nachachtung in Kenntniß geseht, daß vermöge 
Resolution des K. Finanz-Ministerium vom 9. d. M. von den zu Treibung von 
Rädern dienenden Hunden, in analoger Anwendung der für die Hunde der Nagel- 
schmiede bestehenden Ausnahme, nur die Abgabe von 25 kr. zu erheben ist. 
11) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium, 
vom 20. August 1851, 
betreffend: die Classifikation der Hunde, welche zur Bewachung isolirter Bierkeller und Bleichen ver- 
wendet werden, ingleichen die Erklärung des in dem Gesetze gebrauchten Ausdrucks: „abgelegene 
Häuser.“ 
Dem K. Steuer-Collegium wird hiedurch auf seinen Bericht vom —, in Betreff 
der Anwendung des Gesehßes über die Abgabe von Hunden, eröffnet, daß Sich Seine 
Königliche Majestät aus Veranlassung des Höchstdenselben über die dießfällige 
Beschwerde der Amtsversammlung von N. erstatteten Vortrags durch höchste Entschlie- 
fung vom 30. v. M. damit einverstanden erblärt haben, daß die Hunde, welche zu 
Bewachung isolirter Bierkeller gehalten werden, gleich denen, welche Bleichen bewachen, 
mit der Abgabe dritter Elasse belegt werden, und daß zu gleichförmiger Anwendung 
des Gesehes der — von demselben gebrauchte Ausdruck: „abgelegene Häuser“ dahin. 
erblärt werde, daß hierunter solche Gebäude zu verstehen seyen, welche 100 und mehr 
Schritte von Nachbarn entfernt stehen. 
12) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das Accise-Reoisorat, vom 
17. März 1852, 
wonach der Besitzskand vom 1. Juli für die Schuldigkeit der Hunde-Abgabe vom ganzen Jahre entscheidet. 
Das K. Accise-Revisorat wird auf seinen Bericht beschieden, daß, da nach dem 
Hunde-Abgabengesetze §. 4 der Besißstand vom 1. Juli für die Schuldigkeit der
	        
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